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Das ungarische Tierschutzgesetz (deutsch) - 27.02.2009, 10:10:15 | ||||
47 Posts - Wochenend Trip | 28. Gesetz zum Schutz der und zum Umgang mit Tieren aus dem Jahr 1998 Die Landesversammlung legt fest - in dem Wissen, dass Tiere Respekt verdienende Wesen sind, die imstande sind zu fühlen, zu leiden, Freude zu empfinden – dass es die moralische Pflicht jedes Menschen ist, in Anerkennung des unterschiedlichen Wertes, den die Tierwelt als Ganzes und Tiere im einzelnen für den Menschen haben, ihr Wohlbefinden zu gewährleisten. Um die Absicht der Ungarischen Republik deutlich zu machen, sich aktiv am Tierschutz zu beteiligen und nationale Anstrengungen diesbezüglich zu unternehmen, verabschiedet die Landesversammlung das folgende Tierschutzgesetz. Kapitel 1 Allgemeine Festlegungen Das Ziel des Gesetzes §1 Das Ziel des Gesetzes ist es, zum Schutz der Tierwelt beizutragen, um das Verantwortungsgefühl der Menschen und den damit verbundenen rücksichtsvollen Umgang mit Tieren zu erhöhen, sowie elementare Regeln zum Schutz der Tiere aufzustellen. Die Wirksamkeit des Gesetzes §2 Die Wirksamkeit dieses Gesetzes umfasst: (1 ) a) Nutztiere b)Versuchstiere, die zu diagnostischen Zwecken und zur Medikamentenerprobung gehalten werden, Tiere, die der Genforschung dienen, sowie Tiere, die zu Vorführungszwecken bei der wissenschaftlichen Ausbildung gehalten werden c) Tiere, die im Wettkampfsport zum Einsatz kommen d) Hofhunde in ländlichen Gegenden, Wach-, Schutz-, Rettungs-, Such-, Blindenführ-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde e) Tiere, die zur Jagd eingesetzt werden, wenn es der Gesetzgeber nicht anderweitig regelt f) Vorführtiere g) Tiere, die in der ungarischen Armee und bei der Polizei genutzt werden zur Gewährleitung von Ordnung und Sicherheit und Tiere, die allgemeine Aufgaben im Wachdienst verrichten. h) Haustiere, die zu Liebhaberzwecken gehalten werden i) gefährliche Tiere, Streuner (herrenlose Tiere), Tiere in Zoos, Wildparks und Wildgärten, weiterhin wild lebende Tiere, sofern es für diese keine Sonderregelungen gibt. (2) Dieses Gesetz bezieht sich ebenso auf rücksichtsvolles Verhalten gegenüber Tieren, auf das Verbot von Tierquälerei und auf fürsorgliche Behandlung des Tieres durch seinen Besitzer. Für jagdbare Wildtierarten sowie für fisch- und angelbare Fischarten, sowie für Tiere, die unter internationalem Naturschutz stehen, gelten gesonderte Regelungen. Grundbegriffe §3 in Anwendung dieses Gesetzes: Tierhalter: der Besitzer eines Tieres bzw. eine Person, die ein Tier betreut oder beaufsichtigt. Schädigung eines Tieres: Einem Tier körperlichen oder seelischen Schaden zuzufügen oder es unter unwürdigen Bedingungen zu halten Tierpark: eine dem Natur- oder Tierschutz dienende Einrichtung, in der entsprechende, artgerechte Haltungsbedingungen vorhanden sind und in der Tiere zum Zwecke der Vorführung für eine breite Öffentlichkeit gehalten werden mit dem Ziel der Vermittlung von Wissen über Tiere und Naturschutz. Zirkustiere und Tierhandlungen gelten nicht als Tierpark Tierquälerei: sinnlose, Schmerzen verursachende Quälerei oder Handlung, die Angst auslösen oder gesundheitliche Schäden verursachen kann, weiterhin die Züchtung und Vermehrung von Tieren, die an Erbkrankheiten leiden und nicht zu Versuchszwecken gehalten werden. Tierpension: eine Einrichtung, die gegen eine Gebühr Tiere für eine begrenzte Zeit beherbergt und im Auftrag des Besitzers für deren Wohlbefinden und für die Sicherheit der im Umfeld lebenden Menschen sorgt. Tierheim: eine Einrichtung, die herrenlose Tiere aufnimmt und diese ohne Gegenleistung für ihre Tätigkeit betreut (Die Haltung von beschlagnahmten oder zeitweilig unter Betreuung gestellten Tieren wird durch besondere Gesetze geregelt.) Eingriffe am Tier: die Veränderung des physischen, physiologischen oder psychischen Zustandes des Tieres Tierhaltersorgfalt: menschliche Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, den Tieren ein Lebensumfeld zur Verfügung zu stellen, das seiner Rasse, Art und seinem Geschlecht sowie den seinem Alter gemäßen physischen, physiologischen, rasse- und artspezifischen Eigenschaften entspricht und die auch haltungs- und ernährungsgemäß den Ansprüchen des Tieres gerecht wird (Unterbringung, Ernährung, medizinische Versorgung, Sauberkeit, Ruhe, Pflege, Ausbildung, Aufzucht, Kontrolle) Tierversuch: die Verwendung eines Tieres zu Versuchszwecken sowie sonstige Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken, die gelegentlich bei den Tieren Schmerzen, Leiden, dauerhafte Verluste oder bleibende Schäden verursachen kann – darin eingeschlossen auch Tätigkeiten, die die Geburt eines Tieres herbeiführen können und die zur Versuchsvorbereitung durchgeführt werden und die dann beendet sind, wenn weitere Untersuchungen im Interesse des Versuches nicht mehr notwendig sind. Nicht als Tierversuch gelten, nicht auf Versuche ausgerichtete, landwirtschaftliche oder tierärztliche Tätigkeit bzw. Befruchtung oder Markierung mit wissenschaftlich anerkannten, alters entsprechenden und schmerzarmen Methoden. Beendigung des Lebens eines Tieres mit legalen Methoden: die schnelle Beendigung des Lebens eines Tieres unter geringst möglichen Schmerzen sowie unter Beachtung der Eigenschaften der jeweiligen Tierart. Zirkustierhaltung: Tierhaltung, die Zirkusvorstellungen und Vorführungen betrifft bzw. die Haltung einer Tiergruppe zu Dressurzwecken – nach behördlicher Genehmigung – und die die Vorgaben zur Tierhaltung betreffs Versorgung, Dressur und Beaufsichtigung entsprechend professionell einhält Kapitel 2 Allgemeine Tierschutzbestimmungen § 4 (1) Der Tierbesitzer ist verpflichtet, mit der Sorgfalt eines guten Tierhalters vorzugehen, das Tier entsprechend seiner Art, Rasse und Physiologie zu versorgen. (2) Die Lebensbedürfnisse eines Tieres beziehen sich auf sein Alter, Geschlecht und den physiologischen Zustand. Es muss gesichert sein, dass Tiere für einander keine Gefahr oder Unruhe darstellen. (3) Der Tierhalter muss gewährleisten, dass die Ansprüche des Tieres regelmäßig erfüllt werden, dass aber mindestens einmal täglich eine Kontrolle erfolgt. § 5 Der Tierhalter ist verpflichtet, eine ausreichende, sichere und fluchtsichere Unterbringung und fachgerechte Versorgung zu gewährleisten. Für ein angebunden gehaltenes oder in seiner Bewegungsfreiheit anderweitig eingeschränktes Tier sind ungestörte Ruhe und ausreichend Bewegung ohne Verletzungsgefahr zu gewährleisten. Ein im Freien gehaltenes Tier muss unter Beachtung seiner besonderen Bedürfnisse der Jahreszeit entsprechend und vor schädlichen Einflüssen und natürlichen Feinden geschützt werden. Der Tierhalter ist verpflichtet, ständig in abgeschlossenem Gelände gehaltenen Tiere angemessen Platz zur Verfügung zu stellen Hinterlassenschaften von Haustieren hat der Tierhalter vom Gemeindeland zu entfernen. Für die Haltung von Nutztieren müssen tierfreundliche Methoden angewendet werden. Rücksichtnahme auf das Tier und Verbot von Tierquälerei § 6 (1) Es ist verboten, einem Tier unbegründete oder vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Verletzungen zuzufügen. So ist es insbesondere nicht erlaubt: a) es zu quälen, b) es auf einen Menschen oder ein Tier zu hetzen oder für Tierkämpfe abzurichten, c) Zwangsfütterungen durchzuführen, außer wenn diese zur gesundheitlichen Behandlung notwendig sind, d) ein Tier in einer Weise zu bewegen, aufzustellen oder zu platzieren, die seinem Wohlbefinden nicht zuträglich ist, e) das Tier zu Leistungen zu zwingen, die es aufgrund seiner natürlichen Beschaffenheit nicht erbringen kann, f) Tiere an unnatürliche bzw. selbstzerstörerische Verhaltensweisen zu gewöhnen. § 7 Es ist verboten, den physischen oder psychischen Zustand eines Tieres zu belasten oder es einem Kampf mit einem anderen Tier oder Menschen auszusetzen, der Verletzungen oder den Tod zur Folge haben könnte. ( im Folgenden „Tierkämpfe” genannt) Die Organisation und Durchführung von Tierkämpfen ist verboten, ebenso die Organisation von Wetten bei Tierkämpfen, die Mitwirkung und Teilnahme an Tierkämpfen und das Abschließen von Wetten. Es ist verboten, mit dem Ziel der Durchführung eines Tierkampfes a) ein Tier zu halten, zu züchten, auszubilden, abzurichten sowie solch ein Tier einer anderen Person zu übergeben oder damit zu handeln b) ein Gebäude, Gelände oder Zubehör einer anderen Person zur Nutzung zur Verfügung zu stellen Das in (1) beschriebene Verbot bezieht sich nicht auf jagdlich genutzte Tiere, die besonderen Regelungen unterliegen. § 8 Es ist nicht gestattet, das Besitzrecht an einem ein in der Umgebung von Menschen gehaltenen Tier, sowie an einem gefährlichen Tier aufzugeben. Das Aussetzen, Verlassen oder Vertreiben eines Tieres ist verboten. Eingriffe am Tier § 9 Eingriffe am Tier, die mit Schmerzen oder Schäden verbunden sind – mit Ausnahme von akuten Eingriffen, die im Interesse des Tieres notwendig werden – dürfen ausschließlich unter fachlicher Leitung bzw. im Falle von in Tierhalterkreisen üblichen Eingriffen nur von erfahrenen Personen durchgeführt werden. Eingriffe ohne Betäubung dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn diese bzw. die dazu notwendige Ruhigstellung mit solchen Schmerzen einhergehen, daß eine Behandlung ohne Betäubung gerechtfertigt ist. Tierversuche werden außerhalb dieses Gesetzes durch Sonderbestimmungen geregelt. § 10 Um eine Veränderung der Rassemerkmale eines Tieres vorzunehmen, darf ein Eingriff nicht durchgeführt werden, wenn dadurch die Gesundheit des Tieres beeinträchtigt wird bzw. es zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden kommen kann. Ausnahmen sind Kastration / Sterilisation sowie chirurgische Eingriffe, die zur Erhaltung der im Zuchtprogramm festgelegten Rassemerkmale durchgeführt werden (Ohr- und Schwanzkorrekturen). Die Kennzeichnung eines Hundes darf nur mit einer Methode durchgeführt werden, die für das Tier mit so wenig wie möglich Schmerzen verbunden ist. Die Beendigung des Lebens eines Tieres § 11 Es ist nicht gestattet, ohne triftigen Grund das Leben eines Tieres zu beenden. Als triftige Gründe gelten das Töten von Schlachtvieh zum Zweck des Verzehrs, die Pelzgewinnung bei Tieren, die zu diesem Zwecke gehalten werden, die Artenkontrolle, weiterhin unheilbare Krankheiten bzw. Verletzungen, Fortpflanzungskontrolle sowie der Verteidigungsfall, Schädlingsbekämpfung, auf anderem Weg nicht abwendbarer Schaden und wissenschaftliche Forschung. Im Falle von Hunden und Katzen fallen Lebensmittel- sowie Pelzgewinnung nicht unter die triftigen Gründe. § 12 Die Beendigung des Lebens eines Tieres – mit Ausnahme der unter (2) genannten Punkte – darf ausschließlich unter Narkose geschehen. Die Narkosepflicht bezieht sich nicht auf wirbellose Tiere, auf zum privaten Verzehr geschlachtetes Geflügel, Kaninchen sowie auf den Fall, dass die Tötung eines Tieres in einer Notsituation erfolgt. Auch in diesen Fällen muss man dafür Sorge tragen, dass das Töten des Tieres mit fachmännischer Geschwindigkeit und geringst möglichen Schmerzen für das Tier durchgeführt wird. Sonderregelungen gibt es für die schnelle Beendigung eines Tierlebens durch eine Methode, die einen schnellen Bewusstseinsverlust garantiert, sofern bei dem Tier eine vorherige Narkose nicht durchführbar ist. Kapitel 3 Schutzbestimmungen für die einzelnen Tierarten Haltung und Behandlung von Schlachtvieh §13 Für Schlachtvieh gelten besondere Bestimmungen. Die Bestimmungen in diesem Kapitel beziehen sich nicht auf genehmigte wissenschaftliche Forschung sowie auf das Erlegen von wild lebenden Tieren. §14 Schlachthöfe – ausgenommen Schlachtbetriebe für Kaninchen, Pelztiere und Geflügel – müssen mit Futter- und Wassertrögen ausgestattet sein; bei Notwendigkeit sollte außerdem ein geschützter Platz vorhanden sein, an dem die Tiere angebunden werden können. Tiere, die sich bedingt durch Rasse, Geschlecht, Alter oder aus anderen Gründen feindlich einander gegenüber verhalten, sind getrennt zu halten. Die Ausstattung von Schlachthöfen sowie deren Qualitätssicherung müssen entsprechend gewährleistet sein, um jede Art von Aufregung, Angst und Leid für die Tieren zu vermeiden. §15 Für Tiere, die nach der Ankunft im Schlachthof nicht sofort geschlachtet werden muss für die Wartezeit Betreuung und ruhe gewährleistet werden. §16 Der Zustand und die Gesundheit der Tiere müssen nach Ankunft im Schlachthof bzw. während der Wartezeit je nach Notwendigkeit überwacht werden. Kranke, schwache und verletzte Tiere sind von den anderen getrennt unterzubringen und müssen evt. separat geschlachtet werden. §17 Im Falle der Schlachtung ohne Narkose müssen die Tiere soweit ruhig gestellt werden, dass sie keine unnötigen Schmerzen erleiden. §18 Die Narkose muss den Zustand der Gefühllosigkeit herbeiführen, der so lange andauern muss, bis das Tier im Verlauf des Schlachtens ausgeblutet ist. §19 Besondere Bestimmungen für das Schlachten eines Tieres gelten a) für die Schlachtung von Geflügel und Kaninchen durch sofort den Tod herbei führende Methoden b) für Notschlachtungen, wenn keine Narkose möglich ist c) für die Schlachtung von Pelz- und Wildtieren d) für rituelle Schlachtung Haltung und Zucht von gefährlichen Tieren §20 Die Haltung und Zucht von gefährlichen Tieren bzw. deren Einfuhr sind an behördliche Genehmigungen gebunden. In Bezug auf Tierparks gilt die behördliche Genehmigung gemäß §39 Für die Haltung und Zucht von nicht unter Artenschutz stehende gefährliche Tiere, bzw. gefährliche Tiere, die nicht unter internationale Naturschutzbestimmungen fallen, kann eine behördliche Genehmigung erteilt werden, jedoch nur dann, wenn diese Tierhaltung keinen Gefährdung oder Verletzung von Ruhe und Sicherheit darstellt, und artgerechte Haltungsbedingungen – dazu gehören fachgerechte Kenntnisse zur Haltung und Zucht – gesichert sind. In der Genehmigung müssen nach Klärung der Identität (Art) des Tieres genaue Haltungsbedingungen für dieses Tier verfügt werden. Haltung und Zucht von unter Naturschutz stehenden gefährlichen Tieren bzw. von Tieren, die nach internationalen Naturschutzbestimmungen als gefährlich eingestuft werden, bedürfen einer Genehmigung der Naturschutzbehörde. Auf einem Gelände, auf dem ein gefährliches Tier gehalten wird, muss gut leserlich auf die Tierart und die Gefährlichkeit hingewiesen werden. Ein Tierbesitzer darf an öffentlichen Orten gefährliche Tiere nur vorübergehend und unter besonderer Aufsicht halten; das körperliche Wohlbefinden von Menschen und Tieren darf nicht beeinträchtigt werden. Der Halter eines gefährlichen Tieres muss dafür Sorge tragen, dass das Tier sein Gelände nicht verlassen kann. Ist das nicht der Fall, wird keine Haltungsgenehmigung erteilt. Die Haltung und Zucht von gefährlichen Tieren kann per Gesetz bzw. durch Behörden verboten werden bzw. es können Auflagen erteilt werden. Zu Umfeld, Haltung und Zucht von gefährlichen Tieren und entsprechenden Auflagen können weitere gesetzliche Bestimmungen erstellt werden. Die Registrierung eines solchen Tieres darf nicht ohne Inaugenscheinnahme erfolgen. §21 Um nicht unter Naturschutz stehende gefährliche Tieren bzw. von Tiere, die nach internationalen Naturschutzbestimmungen als gefährlich eingestuft werden, ins Land einzuführen, sind Sondergenehmigungen notwendig. Die Tierschutzbehörde hat eine solche Genehmigung an die Polizeibehörde zu schicken. Die Erlaubnis zur Einfuhr eines unter Naturschutz stehenden Tieres bzw. eines gefährlichen Tieres, das nach internationale Naturschutzregelungen als gefährlich eingestuft ist, darf nicht ohne Genehmigung durch die Naturschutzbehörde erfolgen. §22 Ein gefährlichen Tier zu veräußern oder es einem anderen zur Beaufsichtigung zu überlassen bedarf einer behördlichen Genehmigung. Die in dieser Genehmigung enthaltenen Regelungen sind unbedingt einzuhalten. Der Halter eines gefährlichen Tieres muss gewährleisten, dass im Falle des Abhandenkommens eines Tieres, das unter nationalem oder internationalem Naturschutz steht, die Naturschutzbehörde und die Polizei informiert werden im Falle des Todes eines solchen Tieres unverzüglich die Naturschutzbehörde und einen Tierarzt informieren. Das Abhandenkommen oder der Tod eines unter internationalem Naturschutz stehenden Tieres müssen vom Halter innerhalb von 15 Tagen der Naturschutzbehörde gemeldet werden. §23 Wenn der Halter eines gefährlichen Tieres die in der Genehmigung beschriebenen Auflagen nicht oder nur teilweise erfüllt, bzw. eingeführte Tiere ohne Genehmigung hält oder Tiere ohne Genehmigung einführt, kann das Tier durch die Naturschutzbehörde unter Einhaltung entsprechender Haltungsbedingungen einem Zoo für gefährliche Tiere oder an einen anderen geeigneten Platz bzw. an eine geeignete Einrichtung übergeben werden Wenn der Tierhalter die in der behördlichen Vorschrift beschriebenen Auflagen bis zu einem vorgegebenen Zeitpunkt erfüllt, kann ihm das Tier rückübereignet werden; im gegenteiligen Fall wird ihm die Haltungsberechtigung entzogen, das Tier wird beschlagnahmt und die Kosten dafür werden dem Tierhalter auferlegt. In diesem Falle ist auch eine Einschläferung des Tieres mit gesetzlich erlaubten Mitteln möglich. §24 Der Halter eines gefährlichen Tieres muss die im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergelegten Bestimmungen die das Verhalten in und die Folgen von Gefahrensituationen betreffen, einhalten. Das Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden und Hundekämpfen. §24/A Als gefährliche Hunde gelten in Regierungsvorschriften Hunde, die eine Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit darstellen. Zucht und – auch unbeabsichtigte – Vermehrung, Einfuhr, Ausfuhr, Werbung, Veröffentlichungen, gefährliche Hunde jeglicher Art betreffend, sind verboten. Es ist ebenfalls verboten, solche Hunde als Wach- und Schutzhunde zu halten, auszubilden und einzusetzen. Außer den unter (1) beschriebenen Bedingungen darf eine Tierschutzbehörde einen Hund, der ohne ersichtlichen Grund einem Menschen oder Tier Schaden zugefügt hat, als gefährlich einstufen (im folgenden „als gefährlich eingestufter Hund” genannt) Ein gefährlicher oder als gefährlich eingestufter Hund darf ausnahmslos nur mit tierschutzbehördlicher Genehmigung und nach den in Regierungsbestimmungen aufgeführten Vorschriften und Bedingungen im Ausnahmefall gehalten werden. Ein gefährlicher oder als gefährlich eingestufter Hund wird vom bürgerlich-juristischen Standpunkt aus als Wildtier betrachtet. §24/B Es ist verboten, Kämpfe mit Tieren zu veranstalten, bei denen Tiere aufeinander gehetzt werden (im folgenden „Tierkämpfe” genannt) Ebenso verboten ist eine Tierhaltung, die bei Tieren Verletzungen oder den Tod zur Folge haben kann. Verboten sind des weiteren das Anbieten und Abschließen von Wetten bei Tierkämpfen, sowie die Teilnahme an und Mitwirkung an Tierkämpfen. Es ist verboten, mit der Absicht der Durchführung von Tierkämpfen ein Tier zu halten, zu züchten, auszubilden, abzurichten sowie es an andere Personen abzugeben oder zu veräußern. Gebäude, Gelände und Zubehör anderen Personen zur Verfügung zu stellen Das unter (1) genannte Verbot bezieht sich nicht auf Sonderregelungen für jagdlich geführte Tiere. §24/C Die Tierschutzbehörde ist im Zuge der unter §24/A (4) angeführten Genehmigungsverfahren berechtigt, folgende Angaben zu registrieren: Name, Geburtsort und –datum, Wohnadresse des Hundehalters Die Erklärung des Hundehalters, dass er nicht wegen eingeschränkter Handlungsunfähigkeit unter Vormundschaft steht Ort der Hundehaltung (Name, Ort, Hausnummer) §24/D (1) Die Tierschutzbehörde führt eine Registrierung von gefährlichen oder als gefährlich eingestuften Hunden durch, die folgende Angaben enthält: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Wohnadresse des Hundehalters Ort der Hundehaltung Rasse, Geburtszeitpunkt, Geschlecht, Farbe, Name, Registriernummer (Chip) und Gebissgröße Besondere Kennzeichen des Hundes Im Falle eines kastrierten Hundes: Zeitpunkt der Kastration (2) Die unter (1) geforderten Daten müssen beim Abhandenkommen oder Verlust des Hundes sowie bei Halterwechsel 3 Jahre lang aufbewahrt werden. §24/E Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen zur Haltung von gefährlichen Hunden, der dazu führt, dass ein Mensch oder ein Tier Verletzungen erleidet, kann der Hund eingeschläfert werden. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen zur Haltung von als gefährlich eingestuften Hunden, der dazu führt, dass a) ein Mensch eine innerhalb von 8 Tagen abheilende Verletzung oder ein Tier eine leichte Verletzungen erleidet, kann die Kastration des Tieres angeordnet werden b) ein Mensch wiederholt Verletzungen wie unter a) beschrieben erleidet oder solche, die nicht innerhalb von 8 Tagen abheilen, oder dass ein Tier schwere Verletzungen erleidet, kann der Hund eingeschläfert werden. Im Zuge eines Bußgeld- oder Strafverfahrens gegen den Halter eines gefährlichen oder als gefährlich eingestuften Hundes kann der Hund eingeschläfert werden. (4) die Kosten für nach gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmende Eingriffen (Kastration, Markierung), sowie für Beschlagnahmung und Einschläferung eines Hundes sind vom Hundehalter zu tragen. Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen zu Tierversuchen §25 (1) (2) Tierversuche dürfen ausschließlich in Einrichtungen vorgenommen werden, die die Genehmigung dafür besitzen. (3) Die unter (2) festgelegte Regelung hat gelegentliche oder allgemeine Gültigkeit (4) Tierversuche sind genehmigungspflichtig, wenn deren Durchführung a) der Behandlung von Krankheiten von Menschen, Wirbeltieren und wirbellosen Tieren oder Pflanzen, sowie der Verbesserung des Gesundheitszustandes, der Vorbeugung, Erkennung und Heilung von sonstigen Abnormitäten, weiterhin der Herstellung von Medikamenten, Lebensmitteln und Zusatzstoffen dient oder der Prüfung, Entwicklung, Produktion, Bewertung, Wirkungsweise und Unschädlichkeit von Produkten. b) dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Menschen und Tieren dient c) der wissenschaftlichen Forschung dient d) zu Ausbildungs- oder Übungszwecken dient e) der Durchführung von medizinisch-juristischen Untersuchungen dient (5) Im Zuge des Genehmigungsverfahrens – und nach durch den Antragsteller eingereichter Dokumentierung – fordert der für Tiergesundheit zuständige Minister (im folgenden „Minister” genannt), dass, nach Einholung einer fachmännischen Meinung besonderes Augenmerk zu richten ist auf: a) wissenschaftliche Fundiertheit und Begründung für die Ausführung von Tierversuchen b) die wissenschaftlich fundierte Ausführung von Tierversuchen mit modernen Methoden unter Beachtung der notwendigen Anzahl von Tierversuchen, weiterhin darauf, dass Schmerzen, Leiden, dauerhafte Verluste und bleibende Schäden so gering wie möglich gehalten werden c) eine gute Qualität der personellen und materiellen Bedingungen bei Tierversuchen (6) Schönheitsmittel, Tabakwaren und sonstige Suchtmittel sowie Waffen, deren einzelteile und Munition dürfen nicht unter Hinzuziehung von Tierversuchen hergestellt werden. § 26 (1) Nicht genehmigt werden Tierversuche im Falle, dass bereits eine andere dem zu erwartenden Ergebnis dienende Methode existiert, die ohne Tierversuchen durchgeführt werden kann. (2) Um unnnötige Wiederholungen von Tierversuchen zu vermeiden, muss der Antragsteller die Ergebnisse von beendeten Tierversuchen bekanntgeben (3) Im Interesse dieses Ziels sollte zwischen zwei oder mehr Tierversuchen den auswählen, der die geringste Anzahl von Versuchstieren erfordert und mit solchen Versuchstieren durchgeführt wird, die ein möglichst geringes Schmerzempfinden haben und der mit so wenig wie möglich Schmerzen, leiden, Ängsten, bleibenden Schäden, dauerhaften Verlusten einher geht und der mit der größten Wahrscheinlichkeit der Herstellung des zu erwartenden Produktes dient. §27 Die zu Tierversuchen verwendeten Tiere müssen auf die nötige Anzahl begrenzt werden. Es müssen möglichst schmerzarme Methoden angewendet werden um die Anzahl von nervlichen und Verhaltensproblemen so gering wie möglich zu halten. Bei Tierversuchen und anderen Eingriffen am Tier müssen detaillierte Aufzeichnungen geführt werden. Jeder Tierversuch muss so geplant werden, dass sinnlose Schmerzen, Leiden, dauerhafte Verluste und bleibende Schäden vermieden werden. §28 (1) Jeder Tierversuch muss in örtlicher Betäubung oder Vollnarkose erfolgen außer, wenn das – da er ohne Schmerzen bzw. Leiden verläuft – nicht notwendig ist, bzw. wenn die Narkose dem Tier größere Schmerzen bringen würde als der Tierversuch selbst, oder wenn dadurch der Tierversuch kein Ergebnis bringen würde. (2) Wenn eine Betäubung nicht möglich ist, muss eine Schmerzlinderung oder eine ähnliche Methode durchgeführt werden, damit das Tier dabei so geringe Schmerzen, Leiden, dauerhafte Verluste und Schäden erleidet wie möglich, bzw. dass es im Einzelfall nicht zu Schmerzen, Leiden, dauerhaften Verluste und Schäden kommt. (3) Wenn das Tier nach Beendigung einer Narkose Schmerzen empfindet – und das Ziel des Tierversuchs dies nicht ausschließt – muss eine erneute Schmerzbehandlung erfolgen, oder, wenn das nicht möglich ist, das Leben des Tieres sobald wie möglich mit erlaubten Mitteln beendet werden. (4) Wiederholte Versuche an einem Tier müssen nach den in (1)-(3) beschriebenen Vorschriften erfolgen. §29 (1) Während und nach einem Tierversuch muss das Tier angemessen untergebracht, gehalten, versorgt und medizinisch betreut werden. (2) Bei Beendigung eines Tierversuchs hat eine kompetente Fachkraft, möglichst ein Tierarzt, zu entscheiden ob das Tier am Leben erhalten wird, oder ob das Leben des Tieres mit legalen Mitteln beendet wird. Ein Tier wird nicht am Leben erhalten, wenn es wahrscheinlich dauerhaft zu leiden hätte bzw. dauerhafte Schäden davontragen würde. (3) Für ein am Leben zu erhaltendes Tier muss die Versuchseinrichtung Betreuung und Versorgung gewährleisten, sowie, entsprechend gesonderten Vorschriften für Überwachung durch einen Tierarzt oder eine Fachkraft sorgen, außer, wenn diese nach Meinung des Tierarztes dem Tier weitere Schmerzen verursacht. (4) Die Tierschutzbehörde kann, mit Blick auf das Ziel des Tierversuchs gestatten, das Tier an seinen ursprünglichen Platz oder in die Natur zurück zu bringen, wenn das im Interesse des Wohlbefindens des Tieres geschieht, das Tier in einem guten gesundheitlichen Zustand ist und die Umwelt nicht gefährdet, sowie dies dem Tierschutz bzw. Umweltschutz nicht entgegensteht. §30 (1) Tierversuche dürfen ausschließlich von solchen Personen ausgeführt werden, die dafür nach gesetzlichen Vorschriften ausgebildet sind und die ethischen Prinzipien für Tierversuche sowie das juristische Regelwerk kennen. (2) Tierversuche bzw. Betreuung von Versuchstieren können nur von Personen durchgeführt werden, die die die dafür erforderliche Ausbildung besitzen. (3) Zur Durchführung von Tierversuchen, die nur zur Ausbildung dienen, darf in einem Bildungsinstitut niemand verpflichtet werden. §31 (1) Ein Tier nur deshalb zu halten, zu züchten, zu transportieren oder in Umlauf zu bringen um damit Tierversuche durchzuführen, ist mit Genehmigung der Tierschutzbehörde gestattet. (2) Im Falle des Fehlens einer Sondergenehmigung dürfen Tierversuche nur an Tieren durchgeführt werden, die ausschließlich für Tierversuche gehalten werden. Streunende Haustiere dürfen für Tierversuche nicht benutzt werden. (3) Die unter (1) beschriebenen Handlungen dürfen nur von einer solchen Person ausgeführt werden, die dafür fachlich qualifiziert ist und mit entsprechender Sorgfalt vorgeht. (4) Das unter (1) genannte Organ hat eine Registrierung von Zucht und Haltung sowie der Zuchtbedingungen für Versuchstiere vorzunehmen. Genehmigung von Tierversuchen §32 (1) In einem Antrag auf Tierversuche müssen die wissenschaftlichen Gründe für deren Notwendigkeit angeführt werden. (2) In der Begründung für den Antrag muss außer den Gründen für die Tierversuche auch deren geplante Dauer aufgeführt werden. (3) Die tiergesundheitsbehördliche Behörde führt durch: a) die Genehmigung von Tierversuchen b) die Registrierung von Tierversuchen §33 Tierversuche dürfen nur in dazu berechtigten und registrierten Einrichtungen nach den Bestimmungen des Komitees für Arbeit an Tierversuchen (ung.: munkahelyi állatkísérleti bizottság) (im Folgenden mit [der ung. Abkürzung] MÁB bezeichnet) in die Wege geleitet und durchgeführt werden. Das MÀB legt seine Geschäftsordnung selbst fest. §34 (1) Die Aufgaben des MÀB sind die Formulierungen des Regelwerks der Einrichtung für Tierversuche (ethische Aspekte) die Überwachung der Einhaltung des Regelwerks durch die Einrichtung die Kontrolle der fachlich-ethische Durchführung der Tierversuche in der Einrichtung Eine weitere Aufgabe des MÀB ist die Organisierung der Fortbildung/Ausbildung für Personen die berechtigt sind Tierversuche durchzuführen. (2) Das MÀB ist berechtigt, im Falle des Verstoßes gegen die Regelungen zur Durchführung von Tierversuchen in der Einrichtung, im Einverständnis mit der Tiergesundheitsbehörde, die Tierversuche auf der Stelle abbrechen zu lassen. §35 (1) Die in diesem Kapitel aufgeführten Vorschriften gelten ausschließlich für Versuche an Wirbeltieren. (2) Die Durchführung von Tierversuchen an Wirbeltieren wird außerdem durch besondere rechtliche Vorschriften geregelt. Gesonderte Vorschriften können auch für Tierversuche an wirbellosen Tieren festgelegt werden. Kapitel V Tiertransporte §36 (1) Das Treiben von Tieren sowie das Auf- und Abladen auf/von Transportfahrzeuge(n) und der Transport haben so zu verlaufen, dass dem Tier keine Schmerzen, Leiden oder Verletzungen zugefügt werden (2) Das Entladen der Tiere am Zielort hat sorgfältig zu erfolgen. §37 (1) Während des Transports muss für ausreichende Ernährung der Tiere gesorgt werden. (2)Die Tiere müssen auf einem Transportfahrzeug transportiert werden, auf dem sie sich keine Verletzungen zufügen können, und auf denen sie vor Wettereinflüssen geschützt sind. (3)Wenn die Tiere auf dem Transportweg Betreuung benötigen, muss eine mit diesen Umständen vertraute Person den Transport begleiten, die die Tiere versorgen kann. §38 (1) Außer den für den Transport von lebenden Tieren auf der Straße, mit der Bahn, auf dem Wasserweg bzw. mit dem Flugzeug, sowie auf sonstigem Postweg gültigen Regelungen bestehen weitere internationale Vorschriften den internationalen Transport betreffend. (2) Der Transport von Schlachtvieh kann örtlich und zeitlich begrenzt werden. Kapitel VI Allgemeine Regelungen für die Organisation und Durchführung von Handel mit Tierparktieren, Zirkustieren und Tieren aus der Hobbytierhaltung §39 (1) Die Errichtung von Tierparks wird von der Naturschutzbehörde genehmigt. (2) Die Genehmigung regelt folgende Angelegenheiten: a) die Erfüllung der in den Tierschutzvorschriften festgelegten Aufgaben, die Sicherstellung der ordnungsgemäßen tierärztlichen Betreuung und Ermöglichung der separaten Haltung (Quarantäne) von Tieren. b) die Sicherstellung der akademische Ausbildung des Tierparkdirektors c) die Sicherstellung der fachgerechten Ausbildung der Tierpfleger d) die Gründungserklärung muss eine Erklärung zur Sicherstellung einer dauerhaften Kostendeckung enthalten. (3) Dem Gründungsantrag für einen Tierpark muss eine Tierhaltungssatzung beigefügt sein. §40 (1) Außerhalb der für die Genehmigung von Einrichtung und Betrieb von Handelseinrichtungen für Zirkustiere sowie als Hobby gehaltene Tiere, weiterhin für die Haltung von Zirkustieren, Tieren in Hobbytierhaltung und Tieren zum Zwecke der Vorführung geltenden ausführlichen Vorschriften existieren weitere rechtliche Bestimmungen. (2) Für nicht dauerhaft an einem Standort befindliche Wanderzirkusse, deren Haltung von Zirkustieren, sonstigen Tieren und Tieren zu Vorführzwecken kann keine Genehmigung erteilt werden. (3) Die Einfuhr, der Transport und das Vorführen von Delfinen und Haien ist – mit Ausnahme des unter (4) genannten – verboten (4) die Naturschutzbehörde genehmigt – unter Auflagen zu den Haltungsbedingungen - die Einfuhr, den Transport und die Vorführung von Haien in Tierparks. Kapitel VII Die Einrichtung von Tierpensionen und Tierheimen und die Einhaltung von allgemeinen Vorschriften §41 (1) Die Eröffnung von Tierpensionen und Tierheimen wird durch die Tierschutzbehörde geregelt. (2) Die unter (1) genannte Genehmigung kann erteilt werden, wenn a) die Bestimmungen zur Tierhaltungsbedingungen dauerhaft erfüllt werden b) eine ordentliche tierärztliche Betreuung gesichert ist c) der Betrieb von Tierpension oder Tierheim nicht die allgemeine Ruhe stört d) der Leiter von Tierpension oder Tierheim oder eine unter (3) genannte verantwortliche Person die entsprechenden notwendigen fachlichen Fähigkeiten besitzt e) die entsprechenden finanziellen Mittel zur Unterhaltung von Tierpension oder Tierheim vorhanden sind. (3) Dem Antrag zur Einrichtung einer Tierpension oder eines Tierheims muss über die Verfügungen der gesetzlichen Regelungen hinaus - eine Tierheims- oder Tierpensionssatzung beigefügt sein. Kapitel VIII Finanzielle Sicherung von Tierschutzaufgaben §42 (1) Die staatlichen finanziellen Quellen für die Erfüllung der diesem Gesetz gemäßen staatlichen Aufgaben, sowie die Unterstützung für die Aufgaben der Selbstverwaltung sind folgende: die im zentralen Budget für den Tierschutz vorgesehenen Geldsummen Tierschutzbeiträge Tierschutzbußgelder (2) Zur Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Tierschutz werden Tierschutzbeiträge erhoben. Die genaue Herkunft der Tierschutzbeiträge, ihre Höhe und ihr Verwendungszweck werden in gesonderten Bestimmungen geregelt. Kapitel IX Tierschutzbußgelder §43 (1) Wer durch seine Tätigkeit oder zum Vergnügen die Regeln zum Schutz der Tiere verletzt oder die behördlichen Vorschriften übergeht, muss ein Bußgeld entsprechend der Schwere des Vergehens oder der Anzahl von Wiederholungen des Falles ein Tierschutzbußgeld zahlen. Anstelle der Verhängung des Bußgeldes bzw. zusammen damit kann eine Mängelbeseitigung bzw. eine Wiedergutmachung verlangt werden. (2)Das Tierschutzbußgeld – wenn es durch Regierungsbestimmungen nicht anderweitig geregelt ist –wird durch die Tiergesundheitsbehörde verhängt. (3) Die Verhängung eines Tierschutzbußgeldes für unter (1) genannte Verstöße muss durch die Tiergesundheitsbehörde innerhalb eines Jahres erfolgen. (4) Die Entrichtung des Bußgeldes schließt anderen juristischen Maßnahmen nicht aus. (5) Die Höhe des Tierschutzbußgeldes, die Art seiner Festlegung und sowie detaillierte Bestimmungen zu seiner Verhängung und Verwendung werden in einer Regierungsvorschrift geregelt. Kapitel X Die Rolle der Staatsanwaltschaft im Tierschutz §44 (1) Der Staatsanwalt tritt in Strafverfahren im Interesse des Schutzes von Tieren und gegen Verstöße gegen im StGB als verboten beschriebene Verletzungen von Tieren auf. (2) Im Falle der Verletzung von Tierschutzbestimmungen ist der Staatsanwalt auch berechtigt wegen Gesetzesverletzung bzw. Schadensverursachung Anklage zu erheben bzw. eine Wiedergutmachung zu verlangen. (3) Im Rahmen seiner juristischen Befugnisse und auf der Grundlage der diesbezüglichen Gesetze beteiligt sich der Staatsanwalt an der Sicherung der Tierschutzverfahren und an gesetzlichen Entscheidungen von Behörden. Kapitel XI Schlussbestimmungen §45 (1) Die Tierschutzbehörde ist verpflichtet für eine schmerzfreie Beendigung des Leben eines Tieres Sorge zu tragen, wenn dieses Leben mit dauerhaften oder unheilbaren Leiden einher geht, wenn eine Heilung ausgeschlossen ist , wenn der Tierhalter unbekannt ist und ein Weiterleben in freier Wildbahn für das Tier unmöglich ist. Die im Zusammenhang mit der Beendigung des Lebens eines Tieres entstehenden Kosten trägt – auch im Falle einer geschützten Tierart – der Tierhalter, bzw. im Falle von jagdbaren Tieren eine zur Jagd berechtigte Person. (2) Die Beendigung des Lebens eines Tieres können der Tierbesitzer, die Tierschutzbehörde oder die Naturschutzbehörde initiieren. §45/A Die Befolgung der in diesem Gesetz getroffenen Festlegungen wird – im entsprechenden Aufgaben- und Wirkungsbereich – von der Tierschutzbehörde, der Tiergesundheitsbehörde bzw. der Naturschutzbehörde überwacht. §46 (1) Angemessenes Verhalten Tieren gegenüber, Erziehung zur Fürsorge, die Vermittlung von Wissen über Tiere sollten Bestandteil der allgemeinen Schulbildung sein und in den Sach- und Sozialkundeunterricht integriert werden. (2) Die Erfüllung der unter (1) genannten Aufgaben obliegt den staatlichen Organen und den Organen der Selbstverwaltung bzw. den Bildungseinrichtungen. §47 Der Minister trägt zur Umsetzung der Aufgaben des Tierschutzes bei und stellt im Interesse der Sicherung der gesellschaftlichen Beteiligung ein fachkundiges Gremium zusammen. §48 (1) Bei Verletzung der Tierschutzbestimmungen dürfen im Interesse des Tierschutzes juristische Personen und staatliche Stellen bzw. Organe der Selbstverwaltung um Mitwirkung gebeten werden (2) Bei Verletzung der Tierschutzbestimmungen und für den Fall eines aus diesem Verhalten resultierenden Verbotes kann das Gericht die unter (1) angeführten Einrichtungen hinzu ziehen. (3) Im Zuge der Anwendung dieses Gesetzes müssen den unter (1) angeführten Gremien die Festlegungen aus dem nationalen Zivilgesetzbuch von 2003 - Buchstabe L, §14 Punkt b) - bekannt sein. (BH2006. 98. Állatvédelmi célú szervezet az állatvédelmi közigazgatási eljárásokban ügyfél (1957. évi IV. tv. 3. §; 1998. évi XXVIII. tv. 48. §). KGD2006. 66. Állatvédelmi célú szervezet az állatvédelmi közigazgatási eljárásokban ügyfél (1957. évi IV. törvény 3. §, 1998. évi XXVIII. törvény 48. §). §48/A (1) Das Tierschutzgesetz kann in den Gemeinden, in der Hauptstadt in den Stadtbezirken in Kraft treten. (2) Detaillierte Regelungen zum Tierschutzgesetz in den einzelnen Gemeinden werden in Sondervorschriften aufgeführt. §49 (1) Dieses Gesetz tritt am 1.1.1999 in Kraft. (2)Die Verordnung zum Töten von im Haushalt zum Zwecke des eigenen Verzehrs geschlachtete Schweine, Schafe und Ziegen muss innerhalb von 4 Jahren nach ihrem Inkrafttreten ausgeführt werden. (3) die Regierung erhält ein Vollmacht, um folgende Dinge zu regeln: a) besondere Bestimmungen für Höhe, Verhängung und Verwendung von Tierschutzbußgeldern b) die Einsetzung von Tierschutzbehörden, sowie von im Zusammenhang mit der Registrierung von Tieren stehenden Aufgabenkreisen c) die Einrichtung und Betreibung von Tierschutz in den einzelnen Gemeinden sowie von auf deren Mitglieder bezogenen Vorschriften d) detaillierte Vorschriften zu Tierversuchen e) Inkraftsetzung von Genehmigungen für Zirkustierhaltung sowie damit verbundene Sondervorschriften f) Vorschriften zur Hobbytierhaltung, die Überwachung des Transports von solchen Tieren und die Einhaltung dieser Vorschriften (4) Eine Vollmacht erhält a) der Minister, um eine Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung detaillierter Regelungen im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Nutztierhaltung, Schlachtvieh, dem Schlachten und Einschläfern von Tieren einzurichten b) der für Naturschutz verantwortliche Minister zusammen mit dem Minister, um eine Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung detaillierter Regelungen für die Haltung und Zucht von gefährlichen Tieren einzurichten c) der Minister um eine Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung detaillierter Regelungen für die Narkotisierung von Tieren einzurichten d) e) der für Bildung verantwortliche Minister, um zusammen mit dem Minister, dem Verkehrsminister, dem für Naturschutz verantwortlichen Minister sowie dem Gesundheitsminister die für die zur Durchsetzung des Gesetzes notwendigen Bedingungen zu realisieren f) der Minister, um zusammen mit dem für Naturschutz verantwortlichen Minister, dem Verkehrsminister detaillierte Regelungen für zum Zwecke von Tierversuchen durchgeführte Tierzucht, -haltung und –handel festzulegen §50 Dieses Gesetz enthält folgende von der Ungarischen Republik, der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten am 16.12.1991 unterzeichnete europäische Vereinbarungen, im Einklang mit dem Gesetz Nr.1 , §3 von 1994 zur Durchführung herausgegebene Vorschriften: - a Tanács 78/923/EGK határozata: Európai Egyezmény az állatok védelméről a mezőgazdasági állattartás során, - a Tanács 88/306/EGK határozata: Európai Egyezmény a vágóállatok védelméről, - a Tanács 88/166/EGK irányelve a ketrecben tartott tojótyúkok védelmének minimális követelményeiről, - a Tanács 91/628/EGK irányelve az állatok szállítás közbeni védelméről, - a Tanács 91/629/EGK irányelve a borjak védelmének minimális követelményeiről, - a Tanács 91/630/EGK irányelve a sertések védelmének minimális követelményeiről, - a Tanács 93/119/EGK irányelve az állatok védelméről levágásukkor, - a Tanács 86/609/EGK irányelve a kísérleti vagy más tudományos célra használt állatok védelméről szóló tagállami törvények, rendeletek és közigazgatási rendelkezések összehangolásáról, - a Tanács 98/58/EK irányelve az állatok védelméről a mezőgazdasági haszonállattartás során, - a Tanács 99/22/EK irányelve a vadon élő állatok állatkertben való tartásáról. ((Auf Wunsch ist die Originalfassung auf ungarisch bei mir erhältlich!!)) Julchen |
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