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balaton-service.info - Das Forum für Ungarn / Behörden & Verordnungen / Verordnungen / Zum Erbrecht in Ungarn
In diesem Thread befinden sich 3 Posts.
Blasius
icon01.gif Zum Erbrecht in Ungarn - 06.03.2009, 14:56:14

8711 Posts - Magyar Vagyok
Kocsis
» Kompliziertes Erbrecht bei binationalen Ehen

am 02.04.2007 von http://log.handakte.de/

Für Laien ist schon das deutsche Erbrecht eine Herausforderung: Richtig kompliziert wird es, wenn ein Ehepartner nicht deutscher Staatsbürger ist. „Bei binationalen Ehen erlebt so mancher Hinterbliebene eine böse Überraschung“, berichtet Rechtsanwalt Kai Schäfer von der auf Erbrecht und Erbfragen spezialisierten Kanzlei Haubner, Schäfer und Partner im bayerischen Bad Aibling. In vielen Ländern seien Frauen im Erbrecht Männern nicht gleichgestellt. Bei Immobilien im Ausland könne eine deutsche Ehefrau sogar im schlimmsten Fall leer ausgehen. Selbst das Erbrecht in europäischen Ländern hält seine Tücken bereit: „In Frankreich gilt eine horrende Erbsteuer“, so der Erbrechtsexperte. Haubner rät Betroffenen sich rechtzeitig über die nationalen Erbgesetze zu informieren. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes war allein 2005 jede siebte Heirat in Deutschland eine binationale, das heißt einer der Ehepartner war nicht deutscher Staatsbürger.
Welches Erbrecht zählt? Kommt es darauf an, wo der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte oder welche Staatsangehörigkeit er besaß? Und was gilt für Immobilienvermögen in anderen Ländern? Wie hoch sind die Pflichtteilsansprüche? „Diese Fragen beantworten die Staaten ganz unterschiedlich“, sagt Schäfer. In Großbritannien, Frankreich, Belgien und Luxemburg richte sich zum Beispiel das Vererben von Immobilienvermögen nach dem jeweiligen Landesrecht für Immobilien. In Deutschland, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Österreich und Portugal kommt es bei Immobilien dagegen auf die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen an. In Dänemark wiederum gilt das Recht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen. Ein Sonderfall ist Spanien: „Hier gilt das Recht der jeweiligen Provinz. Katalonien, die Balearen, Aragón und Navarra haben ihre eigenen Erbrechtsgesetze“, erklärt Rechtsanwalt Xavier Pareja in Barcelona.
Ähnlich wie bei den …
» vollständiger Artikel | « »
http://www.jurablogs.com/de/kompliziertes-erbrecht-bei-binationalen-ehen
Mark Twain sagte einmal:
"Eine Lüge ist bereits dreimal um die Erde gelaufen, bevor sich die Wahrheit die Schuhe anzieht."
Blasius
icon01.gif Zum Erbrecht in Ungarn - 06.03.2009, 14:57:43

8711 Posts - Magyar Vagyok
Kocsis
Ungarn
I. IPR
II. Materielles Recht
III. Erbschaftssteuerrecht

I. IPR in Ungarn

Im ungarischem Recht gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip, das heißt, auf den Erbfall findet das Recht Anwendung, das der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes innehatte. Das ungarische Erbstatut umfasst sowohl die beweglichen als auch die unbeweglichen Vermögensgegenstände und folgt somit dem Prinzip der Nachlasseinheit. Weiterverweisungen werden nicht beachtet, ein renvoi wird nur als einfache Rückverweisung beachtet.

II. Materielles Erbrecht in Ungarn

Achtung: Ähnlich wie in Polen gibt es Besonderheiten, wenn eine ausländische natürliche oder juristische Person Eigentum an Immobilien in Ungarn erwerben möchte.

Das gesetzliche Erbrecht von Ungarn bestimmt zunächst die Kinder des Erblassers als Erben zu gleichen Teilen. Der Ehegatte erbt nur, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind. Neben Abkömmlingen steht dem Ehegatten ein Nießbrauchsrecht zu, welches bei erneuter Eheschließung endet.

Nur wenn weder Abkömmlinge noch ein Ehegatte vorhanden sind, erben die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen.

In Ungarn besteht die Möglichkeit den Nachlass durch testamentarische Erbfolge zu regeln.

Nach dem Recht von Ungarn gibt es das eigenhändige Testament, das Zweizeugentestament und das öffentliche Testament. Letzteres gilt als öffentliche Urkunde, so dass in diese Urkunde festgelegte Tatsachen als wahr gelten. Zudem gibt es die Möglichkeit durch ein Nottestament zu testieren.

Das ungarische Recht kennt das Pflichtteilsrecht. Zum berechtigten Personenkreis gehören der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers (sofern sie als gesetzliche Erben in Betracht kommen). Der Pflichtteil der Abkömmlinge und des Elternteils ist grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Ehegatte erhält ein Pflichtteilsrecht je nach dem, ob er Niesbrauch oder Eigentum erbt.

III. Erbschaftssteuer

Es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer zwischen Deutschland und Ungarn. Gegenstände, die sich in Ungarn befinden, sind der ungarischen Erbschaftssteuer unterworfen. Befindet sich Nachlass im Ausland, so unterfällt dieser Nachlass der ungarischen Erbschaftssteuerregelung, sofern in dem Staat, in welchem sich die Nachlassgegenstände befinden, eine Erbschaftssteuer nicht zu zahlen ist.

Ebenso wie im deutschen Recht ist das Erbschaftssteuerrecht in Steuerklassen eingeteilt (1 bis III). Bei beweglichen Vermögen ist der Steuersatz von 11 % (Steuerklasse I) bis 40 % (Steuerklasse III) und bei Immobilien 2,5 % (Steuerklasse I) bis 30 % (Steuerklasse III)

http://www.fach-anwalt-erbre
Mark Twain sagte einmal:
"Eine Lüge ist bereits dreimal um die Erde gelaufen, bevor sich die Wahrheit die Schuhe anzieht."
Blasius
icon01.gif Zum Erbrecht in Ungarn - 08.03.2009, 23:34:12

8711 Posts - Magyar Vagyok
Kocsis
Nachlass der in Ungarn lebenden Ausländer

Von Dr. Ádám Tóth
Samstag, 7. März 2009
In unserer zweiwöchentlichen Serie beschäftigen wir uns heute mit den Möglichkeiten, die in Ungarn lebende Ausländer haben, ihren letzten Willen abzufassen.

Für in Ungarn lebende Ausländer – besonders für jene, die während ihres Aufenthalts eine Immobilie oder eine höherwertige Mobilie erworben haben – ist es eine wichtige Frage, wie sie das Schicksal dieses Vermögens nach ihrem Tod bestimmen können. Dabei ist zu beachten, dass bei ungarischen Immobilien die Vollstreckungsgewalt einzig bei den ungarischen Behörden liegt. Kurz gesagt: Der Nachlass einer ungarischen Immobilie kann nur von einer ungarischen Behörde, respektive einem ungarischen Notar festgestellt werden, auch wenn es sich um einen ausländischen Staatsbürger handelt. In Ungarn werden Nachlassverfahren von Notaren durchgeführt, ihre örtliche Zuständigkeit wird durch ein spezielles Gesetz geregelt. Das Verfahren hinsichtlich ungarischer Immobilien wird daher beschleunigt, wenn der letzte Wille des Eigentümers in einem Testament bestimmt wird, das einen ungarischen Notar mit einbezieht.

Die Gesetze des Privatrechts sind innerhalb der EU nach wie vor je nach Land unterschiedlich. Deshalb empfiehlt es sich, die sicherste rechtliche Form zu wählen – in diesem Fall eine Verfügung, die in Urkunden eines ungarischen Notars belegt ist. Eine solche Verfügung kann ein Testament sein, ein Erbvertrag, in dem der Erblasser sein Vermögen gegen Entrichtung eines Gegenwerts vermacht, oder eine Schenkung im Todesfall. Da die letzte Form gesetzlich enge Begrenzungen für die Betroffenen mit sich bringt, empfehlen wir sie im Allgemeinen nicht.

Das ungarische Recht erkennt auch an, wenn jemand eigenhändig zu Hause das Testament verfasst. Dieses muss immer in der Sprache verfasst werden, die der Verfasser versteht und spricht. Hingegen besteht bei einem durch einen Notar verfassten Testament auch die Möglichkeit, dass das Testament auch in der vom Verfasser nicht gesprochenen ungarischen Sprache als Urkunde verfasst wird. Das zu Hause verfasste Testament muss entweder vollständig per Hand geschrieben sein, in diesem Fall sind keine Zeugen erforderlich, oder per Schreibmaschine oder Computer, allerdings ist dann zur Wirksamkeit neben der eigenhändigen Unterschrift des Verfassers die Bestätigung durch Zeugen nötig.

Das Testament muss Ausstellungsort und -zeit aufweisen, sowie – falls es aus mehreren Seiten besteht – Seitenzahlen, wobei jedes Blatt einzeln unterschrieben werden muss. Dies ist eine besondere formelle Anforderung. Wenn der Testamentsverfasser sich seiner Sache sicher ist und keine Hilfe eines Juristen in Anspruch nehmen will, kann er das zu Hause verfasste Testament trotzdem bei einem Notar hinterlegen. Wird der letzte Wille hinterlegt, besteht auch beim nicht eigenhändig verfassten Testament keine Notwendigkeit, sie durch Zeugen bestätigen zu lassen.

Die mit notarieller Hilfe angefertigten oder hinterlegten Testamente werden – im Sinne eines besonderen Dienstes der Notarkammer – in das Landesregister der Testamente aufgenommen. Der Notar, der das Testament angefertigt oder zur Verwahrung entgegengenommen hat, trägt es in das Verzeichnis ein. In einem Nachlassverfahren ist der Notar verpflichtet, das Verzeichnis zu prüfen. Auf diese Weise kann das Dokument weder verloren gehen noch vergessen werden, aber gleichzeitig kann der Erblasser bis zu seinem Tod seinen letzten Willen geheim halten.

Bei Eintritt des Todes bestimmt eine ministerielle Verordnung, welcher Notar für den Fall zuständig ist. Im Falle von ungarischen Immobilien sind nur ungarische Notare zulässig. Bei Mobilien hängt die Zuständigkeit von der Staatsangehörigkeit ab, sowie davon, welche internationalen Abkommen zwischen Ungarn und dem betreffenden Staat bestehen. (Es besteht die Pflicht für alle Länder, außer für Österreich und ehemalige sozialistische Länder, einen ungarischen Notar im Verfahren hinzu zu ziehen). Die Zuständigkeit des Notars richtet sich nach dem Monat des Verscheidens und nach dem letzten Wohnort des Erblassers. Sollte kein solcher existieren, nach dem Ort, an dem sich die Hinterlassenschaft befindet.

Vorgängig zu dem notariellen Verfahren bemisst die an dem Sitz des Notars zuständige öffentliche Verwaltung die Vorsteuer für die Hinterlassenschaft und erstellt ein Nachlassverzeichnis mit Hilfe der Gläubiger und der rechtlichen Vertreter. Das Hinterlassenschaftsverzeichnis enthält die Vermögensgegenstände und Schulden so, dass der Wert der Hinterlassenschaft feststellbar ist.

Der Notar hält im Nachlassverfahren – außer in einigen klar umgrenzten Fällen – eine Verhandlung. Auf dieser eröffnet er den letzten Willen des Erblassers, und die Erben können dazu Stellungnahmen abgeben. Dann haben sie auch die Möglichkeit, die Hinterlassenschaft aufzuteilen – auch gegen die Anordnungen des Erblassers. Der Notar kann im Falle einer Nichteinigung einen Beschluss fassen, in dem er feststellt, wer welche Vermögensgegenstände zu welchem Wert erbt. Wird gegen den Beschluss Berufung eingereicht, geht das Verfahren an die zweite Instanz, den rechtskräftigen Beschluss hingegen schickt der Notar an das Finanzamt und an das Grundbuchamt, damit die eigentumsrechtlichen Veränderungen eingetragen werden. Alle weiteren Behörden müssen von den Erben selbst aufgesucht werden, um die Veränderungen eintragen zu lassen.

Für weitere Informationen über Notare und ihre Zuständigkeit besuchen Sie unsere Homepage notar.hu, oder wenden Sie sich direkt an uns: Tel.: 476 0270 oder per E-Mail: notar@notar.hu.Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
http://www.budapester.hu/index.php?option=com_content&task=view&id=3934&Itemid=28
Mark Twain sagte einmal:
"Eine Lüge ist bereits dreimal um die Erde gelaufen, bevor sich die Wahrheit die Schuhe anzieht."
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