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Gast | Ich kopiere / Deutsche Rentenversicherung
Deutsche und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
Bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Mitgliedstaaten erhalten Deutsche und die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ihre volle Rente aus allen Beitrags- und beitragsfreien Zeiten wie bei Aufenthalt in Deutschland. Das gilt auch für die Zahlung aus Zeiten, die außerhalb des Gebiets der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden (Reichsgebiets-Beitragszeiten/Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG).
Zu einer Minderung der Rente kann es aber kommen, wenn die Rente auf dem Rentenabkommen mit Polen vom 9.10.1975 beruht oder in der deutschen Rente auch ausländische Versicherungszeiten nach einem Abkommen der früheren DDR enthalten sind.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten erhalten Deutsche und die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ihre Rente in voller Höhe nur aus den Beitragszeiten im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und gegebenenfalls anteilig aus den zurückgelegten beitragsfreien Zeiten.
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Vom Gemeinschaftsrecht erfasste Drittstaatsangehörige
Die europäischen Verordnungen im Bereich der Sozialen Sicherheit stellen vom Gemeinschaftsrecht erfasste Drittstaatsangehörige Deutschen für die Rentenzahlung gleich. Sie erhalten daher bei Aufenthalt in den EU-Mitgliedstaaten ihre Rente wie bei einem Aufenthalt in Deutschland. Dies gilt nicht bei Aufenthalt in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz.
Hält sich der Berechtigte jedoch gewöhnlich außerhalb der EU-Mitgliedstaaten auf, so besteht für Drittstaatsangehörige keine Gleichstellung und ihre Rente wird regelmäßig nur aus den Beitragszeiten im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und mit einem 30-prozentigen Abschlag gezahlt.
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Staatsangehörige eines Abkommensstaates
Die zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen sehen ebenfalls eine Gleichstellung der Staatsangehörigen des anderen Abkommensstaates mit einem Deutschen vor. Bei den Abkommen mit der Türkei und Tunesien wirkt sich diese Gleichstellung aber nur aus, wenn die gleichgestellten Ausländer ihren Aufenthalt im anderen Vertragsstaat haben, nicht jedoch bei Aufenthalt außerhalb der beiden Abkommensstaaten.
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Den Deutschen nicht gleichgestellte Ausländer
Den Deutschen nicht gleichgestellte Ausländer erhalten ihre Rente bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland regelmäßig nur aus den Beitragszeiten im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und mit einem 30-prozentigen Abschlag.
Steht auf der Homepage der Rentenversicherung.
Allen schönes Wochenende
Szia
Joe / Erlangen / Somogyvar im April  |
Gast | gott ich danke dir
noch bin ich kein rentner und somit noch neuzeit
rentner friseurmeister aus ahlbek
kann mit der rente kaum leben
warst selbständig?? ja
hast in die rentenkasse einbezahlt blödes gefasel ergo was will der nette mensch ??
georg |
Gast | pitti, bekomme ich jetzt ne 1 oder 1 Bienchen?Zitat: |
Maria, Du bekommst 2 Bussi..............
Mit lieben Gruss Pitti  |
Ich wußte es doch.....Lustlümmel...-lache- 
- Editiert von Guenther sen. am 14.03.2009, 14:46 - |
284 Posts - 50 50 Ungar | tja, du hast mich net gelobt und mir auch keine angeboten
also keinen sozialneid, bitte
lg
maria
Die Stimmen werden lauter, wenn das Verständnis abnimmt [i][center][size=10px] |