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balaton-service.info - Das Forum für Ungarn / Behörden & Verordnungen / Behörden / Verfahren zur Verfolgung geringfügiger Forderungen
In diesem Thread befinden sich 1 Posts.
Blasius
icon01.gif Verfahren zur Verfolgung geringfügiger Forderungen - 27.03.2009, 22:57:18

8711 Posts - Magyar Vagyok
Kocsis
Europäisches Verfahren zur Verfolgung geringfügiger Forderungen/ Small-Claims-Verordnung, (EG) Nr. 861/2007

Zum 1.1.2009 tritt das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung geringfügiger grenzüberschreitender Forderungen, die sogenannte Small-Claims-Verordnung, in allen EU- Mitgliedstaaten außer Dänemark in Kraft, EG-Verordnung Nr. 861/2007 (ABl.EU 2007 L 199, S.1 ff.). Die Verordnung wird in Deutschland mit den §§ 1097 – 1108 in den neu geschaffenen 6. Abschnitt des 11. Buches der ZPO in das deutsche Recht integriert.

Durch dieses Verfahren (auch Bagatellverfahren genannt) sollen kleinere Forderungen grenzüberschreitend künftig schneller und leichter und somit verbraucherfreundlicher durchsetzbar werden. Das Verfahren ist auf Forderungen bis 2.000,- € begrenzt.

Durchgesetzt werden können Geldforderungen aus Zivil- und Handelssachen. Als Beispiel für die Anwendung das Europäische Bagatellverfahrens werden auch Forderungen aus kleineren Verkehrsunfällen sowie Werkstattkosten im Ausland genannt.

Das Verfahren kann mit einem Standardformular ohne Rechtsanwalt vom Kläger direkt beim ausländischen Gericht eingeleitet werden.
Das gesamte Verfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt. Dabei können audiovisuelle Medien eingesetzt werden, wie z.B. Videonachrichten oder Videokonferenzen.

Die Reaktionszeiten der Parteien sowie des zuständigen Gerichts sind bewusst kurz gehalten. Das Anspruchsformular muss dem Beklagten innerhalb von14 Tagen zugestellt werden. Die Erwiderungsfrist des Beklagten beträgt 30 Tage und das Gericht entscheidet dann ebenfalls innerhalb von 30 Tagen über den Anspruch. Rechtsmittel richten sich nach dem nationalen Recht des zuständigen Gerichtes.

Der Antrag muss dabei nicht in der jeweiligen Landessprache des Gerichtsstand abgefasst, sondern darf in der Sprache des Antragsstellers eingereicht werden.
Das Urteil des angerufenen Gerichts muss in allen Mitgliedsstaaten (mit der Ausnahme von Dänemark) anerkannt werden. Die Vollstreckung aus einem solchen Urteil bedarf dann keiner weiteren Formerfordernisse im anderen Land mehr. Ausfertigungen des Urteils sowie eine Bestätigung, die dieses als europäische Entscheidung erklärt (ebenfalls als Formblatt erhältlich) reichen für die Vollstreckung regelmäßig aus. In Ausnahmefällen können Übersetzungen für die Vollstreckungsorgane angeordnet werden.

Nur unter bestimmten engen Voraussetzungen, die im Einzelnen geprüft werden müssen, kann die Vollstreckung verweigert werden. Hier könnte zum Beispiel Unvereinbarkeit mit einem Urteil, dass wegen desselben Streitgegenstandes zwischen den Parteien in einem anderen Staat ergangen ist, der Vollstreckung entgegenstehen.
Eine Kontrolle des Urteils im Vollstreckungsstaat darf nicht mehr durchgeführt werden, eine Vollstreckungsgegenklage hingegen ist möglich.

Dem Kläger steht frei, ob er bei grenzüberschreitenden Forderungen das neue Small-Claim-Verfahren oder das im eigenen Land verankerte Zivilverfahren nutzen möchte.

Ob sich das Verfahren für die Regulierung von Auslandunfällen als praktikabel erweist, dürfte eher zweifelhaft sein. Denn hier hat sich das Verfahren der 4. KH-Richtlinie gerade bei der Durchsetzung von geringfügigen Schadensersatzansprüchen bewährt und ist für den Geschädigten im Regelfall mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand zu bewerkstelligen.

Darüber hinaus gibt es in der Praxis kaum Fälle, in denen Schadensersatzansprüche nicht gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung sondern direkt gegenüber dem ausländischen Unfallverursacher geltend zu machen sind. Nicht zuletzt die für den deutschen Geschädigten ohne anwaltliche Hilfe oft unbekannte unterschiedliche Bewertung der Schadensersatzansprüche im Ausland lassen die Praxistauglichkeit des Europäischen Bagatellverfahrens in Bezug auf die Unfallabwicklung fraglich erscheinen.

Kritisch zu bewerten ist auch die Regelung bezüglich der Sprache. Die Klage muss dem Empfänger grundsätzlich nicht in seiner Heimatsprache zugestellt werden. Hierin könnte sich ein entscheidender Nachteil für den Beklagten zeigen, der aufgrund von Unkenntnis unter Umständen nicht angemessen auf einen Klageantrag reagieren kann.
Letztlich könnte auch die Wahlmöglichkeit zwischen dem Small-Claims-Verfahren und dem heimatlichen Zivilverfahren zu vermeidbaren Problemen führen, da möglicherweise zwei Rechtssysteme miteinander kollidieren.

http://www.adac.de/Recht_und_Rat/beratung/dar/autorecht_int/default.asp
Mark Twain sagte einmal:
"Eine Lüge ist bereits dreimal um die Erde gelaufen, bevor sich die Wahrheit die Schuhe anzieht."
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