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8711 Posts - Magyar Vagyok Kocsis | Krankenversicherung für Ungarn Für eine medizinische Versorgung in Ungarn haben Sie die Europäische Krankenversicherungskarte – EKVK (European Health Insurance Card - EHIC) vorzuweisen. Diese Karte ersetzt seit einiger Zeit das frühere „E-111“-Formular und berechtigt Sie zur unentgeltlichen Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen, die auch für ungarische Staatsbürger kostenfrei sind. Eventuell anstehende Kosten für Medikamente und weiterführende Untersuchungen / Behandlungen werden von Ihrer Krankenkasse womöglich nachträglich beglichen – bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Partner! Medizinische Hilfe bei Aufenthalt in Ungarn Leistungen der Krankenversicherung aufgrund der Europäischen Krankenversicherungskarte während vorübergehenden Aufenthaltes in Ungarn Ab 01/04/2008 ist für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Prinzip keine Zuzahlung zu leisten Personen die in Deutschland, Österreich, Liechtenstein oder in der Schweiz wohnen und dort versichert sind bzw. Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung haben, können während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Ungarn die Leistungen in Anspruch nehmen, die sich als medizinisch notwendig erweisen. Hierfür sind die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes und der medizinische Zustand der betroffenen Person zu berücksichtigen. Über die medizinische Notwendigkeit entscheidet letzten Endes der behandelnde Arzt. Notwendige Dokumente Sie sollen bei dem Leistungserbringer die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), in Ermangelung deren die sog. „Provisorische Ersatzbescheinigung“ und den Reisepass oder sonstigen, mit Photo versehenen Personalausweis (Identitätskarte) vorlegen. Die Europäische Krankenversicherungskarte soll bei jedem Vorgang vorgezeigt werden. Inanspruchnahme der Leistungen Sie können die Leistungen bei den Leistungserbringern in Anspruch nehmen, die mit der Nationalen Kasse für Gesundheitsversicherung im Vertrag stehen. Diese Tatsache ist mit einem Schild gekennzeichnet „a társadalombiztosítás egészségügyi szolgáltatásaira szerzödött szolgáltató“. Allgemeine Bedingungen Bei Inanspruchnahme von vertragsärztlichen Leistungen ist in der Regel keine Zuzahlung zu entrichten Bei Notwendigkeit medizinischer Leistungen muss der Patient erst einen allgemeinen, sog. „Hausarzt“ (=“háziorvos“) aufsuchen, der bei Bedarf weiterer Behandlung einen Überweisungsschein ausstellt. Spezialisierte fachärztliche Leistungen oder Krankenhauspflege können mit einem Überweisungsschein des Hausarztes bzw. des behandelnden Arztes, unter Vorlage der Anspruchsbescheinigung (EKVK) in Anspruch genommen werden. Einweisung in ein Krankenhaus erfolgt genauso. Ohne Überweisung kann bei Fachärzten (in Zentren für Ambulante Behandlung = „szakrendelö“) nur dermatologische, gynäkologischer, urologische, HNO, augenärztliche, oynkologische oder allgemeinchirurgische Behandlung in Anspruch genommen werden. In Notfällen können zahnärztliche Leistungen der ungarischen Gesundheitsversicherung (z.B. Zahnausziehen, akute Behandlung von Kiefer und Mundhöhle) bei Vertragszahnärzten in Anspruch genommen werden. Unter Umständen muss der Patient für die Kosten der gebrauchten Materialien selbst aufkommen. Medikamente können in Apotheken ausgelöst werden, aufgrund eines, vom Arzt verschriebenen Rezeptes. Bei Medikamenten reicht der vom Patienten zu zahlende Betrag von 0 bis 100 % des Verbraucherpreises, wobei die Höhe der Zuzahlung sich nach der jeweiligen Festbetragsgruppe richtet, die Mindestzuzahlung beträgt jedenfalls 300 HUF. Eigenbeträge bei Krankenhausbehandlung Die stationäre Behandlung aufgrund einer Überweisung vom Haus- oder Facharzt ist für den Patienten gebührenfrei. Keine Überweisung vom allgemeinen oder Facharzt ist verlangt, wenn die Krankenhausbehandlung sich als sofort notwendig erweist. Der Eigenbetrag beträgt 30 % der Behandlungskosten aber höchstens 100 000 HUF - wenn stationäre Leistungen ohne Überweisung in Anspruch genommen werden (ausgenommen in dringenden Fällen), - Wenn der Patient die stationäre Leistung mit Überweisung in einem Krankenhaus seiner Wahl (das von dem, in der Überweisung angegebenen, Krankennhaus abweicht) in Anspruch nimmt, oder - wenn der Patient sich in Krankenhaus von einem gewählten Arzt behandeln lässt. Die Kosten von Sonderklasse-Leistungen (überstandardmäßige Unterbringung und Verpflegung) und von der Gesundheitsversicherung nicht gedeckten Wahlleistungen werden dem Patienten in voller Höhe verrechnet. Erstattung Eigenbeträge für Krankenhausbehandlung oder Zuzahlung bei Arzneimitteln können grundsätzlich nicht erstattet werden. Wenn Ihnen die Leistungskosten, z.B. mangels EKVK, voll in Rechnung gestellt worden sind, können Sie nach Ihrem Rückkehr in Ihren Wohnortstaat von Ihrer Krankenkasse Erstattung nach ungarischen Kassensätzen fordern. http://www.oep.hu/oepdok/fajlok/d.pdf Arbeitsunfähigkeit Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Fortzahlung des Arbeitslosengeldes oder Krankengeld kommt auch in Betracht, wenn in Ungarn Arbeitsunfähigkeit eintritt. Hierzu sind jedoch unbedingt folgende Hinweise zu beachten: Melden Sie Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Agentur für Arbeit schnellstmöglich (z.B. telefonisch oder per Telefax) den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Ar- beitsunfähigkeit sowie Ihre Urlaubsanschrift. Bitten Sie den behandelnden Arzt, Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung haben Sie – sofern der Arzt dies nicht übernimmt – innerhalb von drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an eine Regionalstelle der Nationalen Kasse für Gesundheitsversicherung ( Országos Egészségbiztosítási Pénztár Megyei Pénztára ) weiterzuleiten. Geben Sie dabei in jedem Fall Ihre Urlaubsanschrift in Un- garn sowie die Anschrift Ihrer Krankenkasse an. Auch Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Agentur für Arbeit sollten Sie die Arbeitsun- fähigkeit auf schnellstem Wege durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Nehmen Sie den gegebenenfalls von der Nationalen Kasse für Gesundheitsversicherung anberaumten Termin für die Un- tersuchung beim Kontrollarzt wahr. Dieser Termin kann kurzfristig (innerhalb von drei Tagen) angesetzt werden. Das Ergebnis dieser Untersuchung wird auch Ihrer Krankenkasse bekannt gegeben Wenn Sie bei Rückkehr nach Deutschland weiter arbeitsunfähig sind, informieren Sie hierüber bitte unverzüglich Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Agentur für Arbeit und Ihre Krankenkasse. Auslandsreise-Krankenversicherung Es empfiehlt sich, für die Dauer des Urlaubsaufenthaltes eine Auslandsreise- Krankenversicherung abzuschließen. Hierdurch kann insbesondere das Kostenrisiko für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt werden. Ihre Krankenkasse darf die Kosten hierfür auf- grund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen. - Editiert von forummano am 21.04.2009, 20:16 - Mark Twain sagte einmal: "Eine Lüge ist bereits dreimal um die Erde gelaufen, bevor sich die Wahrheit die Schuhe anzieht." |
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8711 Posts - Magyar Vagyok Kocsis | Regionalstellen der ungarischen Nationalen Kasse für Gesundheitsversicherung (Orszagós Egészségbiztositási Pénztár Megyei Pénztára) http://www.aok.de/bund/htm/reiseinfo/download/pdf/merkb_ungarn.pdf Mark Twain sagte einmal: "Eine Lüge ist bereits dreimal um die Erde gelaufen, bevor sich die Wahrheit die Schuhe anzieht." |
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