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Ungarn: Geltende Vorschriften für deutsche Staatsbürger - 07.04.2009, 21:21:51 | ||||
8711 Posts - Magyar Vagyok Kocsis | Aufenthalt in Ungarn Geltende Vorschriften für deutsche Staatsbürger Stand: Mai 2008 Hinweis: Die nachfolgenden Angaben sollen als kleine Hilfestellung zu den seit 1.7.2007 geltenden Regelungen des ungarischen Aufenthaltsrechts dienen. Sämtliche Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Trotz aller Sorgfalt kann für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Am 1.7.2007 trat das ungarische Gesetz Nr. I von 2007 über die „Einreise und den Aufenthalt von Personen, die über das Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt verfügen“ in Kraft (2007. évi I. törvény a szabad mozgás és tartózkodás jogával rendelkező személyek beutazásáról és tartózkodásáról). Konkretisiert wird dieses Gesetz durch die ebenfalls am 1.7.2007 in Kraft getretene Regierungsverordnung Nr. 113/2007 (V. 24.) Korm. über die Durchführung des Gesetzes Nr. I von 2007 (113/277. (V. 24.) Korm. rendelet a szabad mozgás és tartózkodás jogával rendelkező személyek beutazásáról és tartózkodásáról szóló 2007. évi I. Törvény végrehajtásáról). Grundlage ist die Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Abl. EG Nr. L 158, S. 77 ff.). Danach gelten für Aufenthalte deutscher Staatsangehöriger in Ungarn im wesentlichen folgende Regeln: Deutsche Staatsangehörige dürfen mit einem gültigen Reisedokument nach Ungarn einreisen. Als Reisedokumente werden deutsche (vorläufige) Reisepässe, (vorläufige) Personalausweise, Kinderausweise oder -reisepässe mit Lichtbild anerkannt. 1. Aufenthalt in Ungarn bis zu drei Monaten In den ersten drei Monaten steht deutschen Staatsangehörigen in Ungarn ein Aufenthaltsrecht zu, sofern dies für das soziale Versorgungssystem keine unvertretbar hohen Belastungen bedeutet. Während dieser drei Monate müssen deutsche Staatsangehörige ihren Aufenthalt bei den zuständigen ungarischen Behörden nicht anmelden. 2. Aufenthalt in Ungarn für mehr als drei Monate Zu einem Aufenthalt über drei Monate sind deutsche Staatsangehörige dann berechtigt, wenn die an den Rechtstitel des Aufenthalts geknüpften Bedingungen für Arbeitnehmer (hier ist teilweise eine Arbeitserlaubnis erforderlich: siehe Merkblatt zur Erwerbstätigkeit in Ungarn), selbständige Unternehmer, Schüler, Studenten oder Selbstversorger erfüllt sind. Für einen Aufenthalt über drei Monate besteht eine Meldepflicht. Spätestens am 93. Tag nach der Einreise ist der Aufenthalt unter Mitteilung der personenbezogenen Daten beim Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (Bevandorlási és Állampolgársági Hivatal) anzumelden. Bei der Anmeldung des Aufenthalts sind die Dokumente zum Nachweis des Bestehens des Aufenthaltsrechtes vorzulegen. Sind alle Bedingungen erfüllt, erteilt das Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft sofort eine Registrierungsbestätigung, die die Tatsache und den Zeitpunkt der Anmeldung belegt. Die Registrierungsbestätigung ist grundsätzlich unbefristet, verliert aber dann ihre Gültigkeit, wenn das Aufenthaltsrecht, etwa mit Beendigung eines Studiums, erloschen ist. Mit der Anmeldung des Aufenthaltes erfolgt zugleich die Meldung des ersten Wohnsitzes in Ungarn. Das Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft leitet diese Meldung automatisch an die Zentralbehörde zur Verwaltung des Registers der personenbezogenen Daten und Wohnanschriften der Bürger weiter. Dieses stellt dann einen Ausweis zum Nachweis der Personenidentifikationsnummer und der Wohnanschrift aus. 3. Ständiger Aufenthalt in Ungarn Spätestens nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt ohne Unterbrechung in Ungarn steht dem deutschen Staatsangehörigen ein ständiges Aufenthaltsrecht in Ungarn zu. Auf Antrag beim Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft wird eine ständige Aufenthaltskarte erteilt. Diese verliert ihre Gültigkeit, wenn das ständige Aufenthaltsrecht, etwa bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von zwei Jahren, erloschen ist. Zuständig für die Erteilung der Registrierungsbestätigung und der ständigen Aufenthaltskarte sind die Kundendienstbüros der Regionaldirektion des Amtes für Einwanderung und Staatsbürgerschaft am Ort des zukünftigen ungarischen Wohnsitzes. Für Budapest und das Komitat Pest befindet sich das zuständige Kundendienstbüro in der Budafoki útca 60, Eingang Sztregova köz, H-1117 Budapest, Postfach 314, Tel.: 0036 1 463 9233. Nähere Informationen zu den Bedingungen und notwendigen Nachweisen des Aufenthaltsrechtes in Ungarn, den dafür erforderlichen Vordrucken und zu den dafür zuständigen Kundendienstbüros finden sich auf der auch deutschsprachigen Homepage des Amtes für Einwanderung und Staatsbürgerschaft unter bmbah.hu. RECHT AUF FREIZÜGIGKEIT IN DER EUROPÄISCHEN UNION Als Bürgerin oder Bürger eines der 25 EU-Mitgliedstaaten können Sie sich unabhängig von Ihrer beruflichen, sozialen oder wirtschaftlichen Situation in diesen Ländern aufhalten. Allerdings gelten hierbei bestimmte Voraussetzungen und Einschränkungen. Sie haben das Recht, sich in jedem anderen Mitgliedstaat zeitweilig aufzuhalten, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber dorthin entsandt wurden, dort gelegentlich als Selbständiger Dienstleistungen erbringen oder auch nur Urlaub machen. Als Arbeitnehmer/in oder Selbständige/r haben Sie zudem das Recht, in einem anderen EU-Mitgliedsland zu arbeiten und dort Ihren Wohnsitz zu nehmen. Zur Ausstellung der Meldebescheinigung muss ein entsprechendes Formular ausgefüllt und zusammen mit den Nachweisen zur Aufenthaltsberechtigung sowie einer Meldegebühr (aktuelle Gebühr bitte direkt bei der zuständigen Behörde erfragen) eingereicht werden. Sind Sie Student/in oder Teilnehmer/in eines länderübergreifenden Jugend oder Freiwilligenprogramms, nicht erwerbstätig oder im Ruhestand (und begeben sich in ein anderes Land als das, in dem Sie gearbeitet haben), steht Ihnen das Aufenthaltsrecht ebenfalls zu. Sie müssen jedoch ausreichende Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts besitzen und eine gültige Krankenversicherung haben, sodass Sie im Aufnahmeland nicht der Sozialhilfe zur Last zu fallen. Deutsche Botschaft Budapest, Rechts- und Konsularreferat Hausanschrift: Budapest I., Úri utca 64-66 (Eingang Lant utca), Postanschrift: Pf. 43, H-1250 Budapest Öffnungszeiten für Besucher: Montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr Von April bis November zusätzlich auch montags bis donnerstags von 13.30 bis 15.30 Uhr Auskünfte telefonisch unter +36 1 4883 500 oder per e-Mail an reg2@buda.diplo.de Fax: +36 1 4883 558 oder 570 Internet: buda.diplo.de Mark Twain sagte einmal: "Eine Lüge ist bereits dreimal um die Erde gelaufen, bevor sich die Wahrheit die Schuhe anzieht." |
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