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balaton-service.info - Das Forum für Ungarn / Behörden & Verordnungen / Verordnungen / Firmengründung für Ausländer innerhalb einer Stunde
In diesem Thread befinden sich 2 Posts.
Blasius
icon01.gif Firmengründung für Ausländer innerhalb einer Stunde - 21.04.2009, 08:34:54

8711 Posts - Magyar Vagyok
Kocsis
Firmengründung innerhalb einer Stunde
Montag, 20. April 2009

In der Herbstsitzung des Parlaments wurde ein neues Gesetz über Gesellschaften zu Erwerbszwecken (Gesetz 2006./IV., im folgenden Gt) und ein neues Firmengesetz (Gesetz 2006./V., im folgenden Ctv) verabschiedet. Die Reform war vor allem wegen des raschen Wandels der finanziellen Verhältnisse nötig geworden. Charakteristisch für die rechtlichen Änderungen ist, ähnlich wie in westlichen Ländern, dass die Entscheidungsfreiheit von Gesellschaften und ihren Mitgliedern oder Teilhabern nur dann eingeschränkt wird, wenn dies aus Gründen des Anleger- oder Gläubigerschutzes oder zum Schutz von öffentlichen Interessen geschieht.

Gründung innerhalb einer Stunde

In Ungarn ist – wie früher auch – zur Gründung einer Gesellschaft zu Erwerbszwecken ein Gesellschaftsvertrag, bei Aktiengesellschaften eine Satzung, bei Gesellschaften zu Erwerbszwecken mit nur einem Gesellschafter eine Gründungsurkunde nötig.

Die Eintragung ins Handelsregister lässt die Gesellschaften rechtsfähig werden. Das Handelsregister ist öffentlich. Der Gesellschaftsvertrag, die Satzung beziehungsweise die Gründungsurkunde wird durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt beurkundet. Neu ist dabei, dass die Gesellschaftsverträge für die Kkt. (der deutschen OHG entsprechend), die Bt. (Kommanditgesellschaft) und die Kft. (GmbH) auch mit einem sogenannten Vertragsmuster erstellt werden können, das einfach ausgefüllt wird. Die Gründung mit Vertragsmuster wird Gründern empfohlen, die einen möglichst einfachen Gesellschaftsvertrag und gleichzeitig die schnellstmögliche Handelsregistereintragung wünschen.

Bei Gründungen mit Vertragsmuster ist ebenfalls eine Gegenzeichnung durch den Rechtsanwalt nötig, da das Hinzuziehen eines rechtlichen Beraters in allen Gründungsverfahren vorgeschrieben ist. Die mit Vertragsmuster gegründeten Gesellschaften werden auf elektronischem Weg zur Handelsregistereintragung weitergegeben.

Die zur Eintragung nötigen Dokumente werden in elektronischer Form zusammengestellt und von dem Rechtsvertreter (Rechtsanwalt, Notar) mit einer beglaubigten elektronischen Unterschrift versehen und elektronisch an das betreffende Registergericht eingereicht. Dieses veranlasst innerhalb von einer Stunde nach Eingang der elektronischen Dokumente die Eintragung, was eine beträchtliche Verkürzung des Verfahrens bedeutet, war zuvor doch eine Frist von 30 bis 60 Tagen nötig.

Für Eintragungen von Änderungen – soweit diese mithilfe des Vertragsmusters erstellt werden – gelten die gleichen Fristen wie für die Registereintragung. Selbstverständlich kann auf das Vertragsmuster verzichtet werden und wie bisher ein Gesellschaftsvertrag (Gründungsdokument) verfasst werden, wenn es die Umstände erfordern oder die beteiligten Parteien wünschen.

Empfangsbevollmächtigte


Auch in Ungarn lebende Angehörige anderer Staaten können innerhalb einer Stunde mit Hilfe eines Notars oder Rechtsanwalts eine Gesellschaft zu Erwerbszwecken gründen.

Das ungarische Recht betrachtet die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kft.) als eigene Rechtspersönlichkeit, andere gesellschaftliche Formen stellen keine juristischen Personen dar.

Bei Gesellschaften, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, ist die Haftung mit Privatvermögen für die Mitglieder beschränkt, hingegen besteht unbeschränkte Haftung der Vertreter, wenn sie mit ihrem Vorgehen dem Eigentümer Schaden zugefügt haben.

Ausländer, die nicht in Ungarn ansässig sind, können mit Hilfe eines Empfangsbevollmächtigten eine Firma gründen. Der Empfangsbevollmächtigte kann Notar oder Rechtsanwalt sein, den so genannten „Niederlassungsdienst“ kann jedoch nur ein Rechtsanwalt anbieten. Bei dem „Niederlassungsdienst“ bietet der Rechtsanwalt seine eigene Kanzlei als Firmensitz für die entstehende Firma an.

Zusammenfassend kann man sagen, dass sowohl Notar als auch Rechtsanwalt zur Firmengründung berechtigt sind. Gesellschaften, die auf den Mustervertrag bei der Gründung zurückgreifen, können bereits innerhalb von einer Stunde gegründet werden. Ein Einbeziehen von Vermittlern empfehlen wir nicht, da dies die Kosten bedeutend steigern kann. Der in internationalen Angelegenheiten erfahrene Notar oder Rechtsanwalt kann seine Mandanten beraten und die Gründungsunterlagen in einer dem Ausländer verständlichen Sprache ausfertigen, damit man wirklich weiß, was man bei einer Gesellschaftsgründung unterschreibt.

Die Autorin, Dr. Kinga Horvát Szováti, ist stellvertretender Notar. Für weitere Informationen über Notare und ihre Zuständigkeit besuchen Sie unsere Homepage notar.hu, oder wenden Sie sich direkt an uns: Tel.: 476-0270, oder per E-Mail: notar@notar.hu.Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ,

Dr. Tóth & Gáspár Notare

Senden Sie Ihre Fragen an notar@notar.huDiese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ,
oder wenden Sie sich telefonisch an uns: 476 0270.
Die Artikel der Serie finden Sie unter budapester.hu/notar
Für weitere Informationen besuchen Sie die Homepage mokk.hu (wählen Sie die deutsche Version)
Mark Twain sagte einmal:
"Eine Lüge ist bereits dreimal um die Erde gelaufen, bevor sich die Wahrheit die Schuhe anzieht."
Guckst Du Ungarn....
icon01.gif Firmengründung für Ausländer innerhalb einer Stunde - 21.04.2009, 09:52:50

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