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balaton-service.info - Das Forum für Ungarn / Behörden & Verordnungen / Verordnungen / Bürokratische Hürden auf dem Weg zum Altar
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Blasius
icon01.gif Bürokratische Hürden auf dem Weg zum Altar - 19.05.2009, 19:32:51

8711 Posts - Magyar Vagyok
Kocsis
Bürokratische Hürden auf dem Weg zum Altar

Von Dr. Tamás Farkas, Notar
Dienstag, 19. Mai 2009
In der zweiwöchentlichen Rubrik geht es diesmal um ,,gemischte Ehen“, also wie ein ausländischer Staatsbürger in Ungarn, beziehungsweise, wie ein ungarischer Staatsbürger einen ausländischen Staatsbürger heiraten kann.

Die Heirat zwischen einem ausländischen und einem ungarischen Staatsbürger wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf. Gemäß der internationalen Praxis werden die Normen des internationalen Privatrechts angewandt, wenn zwischen den zwei Staaten, aus denen die betreffenden Personen stammen, kein bilaterales Abkommen besteht oder sie beide keinen multilateralen Vertrag unterzeichnet haben.

Die wichtigste Frage im Falle einer Hochzeit zwischen einem ungarischen und einem ausländischen Staatsbürger ist, welches Rechtssystem – abhängig von der Staatsbürgerschaft – die persönlichen Rechte der Personen bestimmt. Wenn eine Person mehreren Staaten angehört (und Ungarn sich darunter befindet) und in Ungarn heiraten möchte, dann gilt für sie das ungarische Recht.

Wenn ein ausländischer Staatsangehöriger in Ungarn seinen Wohnsitz hat, dann gilt auch für ihn das ungarische Recht. Sollte sich das betreffende Recht nicht nach den oben genannten Bedingungen feststellen, so bestimmt die Aufenthaltsgenehmigung das für die Person geltende Recht.

Die nationalen Rechtsausübungen unterscheiden sich voneinander, beispielsweise können in Ungarn Cousins ersten Grades einander heiraten, in den USA hingegen nicht. Die Heirat ist nur dann gültig, wenn alle Voraussetzungen der unterschiedlichen Rechtssysteme, denen die Brautleute angehören, erfüllt werden. Diese Erfüllung muss bescheinigt werden. Wenn ein ungarischer Staatsbürger im Ausland heiraten möchte, so benötigt er eine Bescheinigung der ungarischen Behörden, dass keine Hindernisse seitens des ungarischen Rechts bestehen. Ein entsprechendes Zeugnis benötigt der ausländische Staatsbürger für eine Heirat in Ungarn.

In Ungarn können Verwandte aus gerader Linie oder Geschwister nicht heiraten.

Nach der Heirat müssen die Parteien darüber Auskunft geben, welchen Familiennamen sie führen möchten. Wenn die Ehepartner keinen gemeinsamen Namen tragen, müssen sie eine Vereinbarung treffen, ob gemeinsame Kinder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters tragen werden, oder die Familiennamen beider Elternteile erhalten.

Bei der Eheschließung müssen die Partner hierzulande persönlich die Willenserklärung abgeben, wohingegen einige Staaten – wie Spanien, Portugal, Mexiko, Brasilien und die USA – eine durch einen Vertreter geschlossene Ehe anerkennen, die sogenannte ,,marriage by proxy“.

Die Anwesenheit eines Übersetzers ist erst dann nötig, wenn eine Partei oder ein Zeuge die ungarische Sprache nicht beherscht.

Eine Ehescheidung kann dann vor dem ungarischen Gericht stattfinden, wenn der Wohnsitz des nicht-ungarischen Ehepartners im Ausland liegt (und der des ungarischen Partners in Ungarn), wohingegen das Verfahren von den jeweiligen ausländischen Gerichten bearbeitet wird, wenn der Wohnsitz des ungarischen Bürgers im Ausland liegt. Eine Scheidung zwischen ausländischen Staatsangehörigen kann nur dann von ungarischen Gerichten vorgenommen werden, wenn der Wohnsitz wenigstens einer Partei in Ungarn liegt.

Im Falle von Ehescheidungen sind Unterschiede zwischen Rechtssystemen häufig, so gibt es auch einige, die die Auflösung einer Ehe anerkennen. In solchen Fällen ergänzen sich das bestimmende Recht und das ungarische Recht einander. Selbst in Fällen, in denen das ausländische Recht eine Scheidung nicht erlaubt oder die Voraussetzungen für eine Scheidung nach ausländischem Recht fehlen, kann die Scheidung vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des ungarischen Rechts erfüllt sind.

Kinder werden vom Standesamt in das Personenstandsregister eingetragen. Nach dem ungarischen Staatsbürgerschaftsgesetz erhält ein Kind bei der Geburt die ungarische Staatsbürgerschaft, wenn wenigstens ein Elternteil auch ungarischer Staatsbürger ist. Bei in Ungarn geborenen Kindern ausländischer Staatsangehöriger gilt, dass sie mit der Geburt nicht zu ungarischen Staatsbürgern werden (da die Eltern Ausländer sind). Das ungarische Standesamt benachrichtigt in diesen Fällen die betreffende Vertretung des ausländischen Staates in Ungarn.

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Die Artikel der Serie finden Sie unter budapester.hu/notar
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Notar Dr. Tamás Farkas
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"Eine Lüge ist bereits dreimal um die Erde gelaufen, bevor sich die Wahrheit die Schuhe anzieht."
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