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balaton-service.info - Das Forum für Ungarn / Behörden & Verordnungen / Behörden / Ungarische Prozeßkosten
In diesem Thread befinden sich 1 Posts.
Blasius
icon01.gif Ungarische Prozeßkosten - 20.07.2009, 11:34:38

8711 Posts - Magyar Vagyok
Kocsis
Ungarische Prozeßkosten

Bei ungarischen Prozeßangelegenheiten ist eine Prozessgebühr zu entrichten. Die Prozeßgebühr wird vom Kläger vorgestreckt und von der Partei, die den Prozeß verloren hat, getragen.

Die Höhe der Prozeßgebühr in Ungarn beträgt:

a) In einem Prozeßverfahren 6%, aber mindestens HUF 7.000,- und höchstens HUF 900.000,-.

1. Das Honorar der juristischen Vertreter muß ebenfalls von der Partei getragen werden, die den Prozess verliert.. Das Gericht kann gemäß Rechtsbestimmungen aber höchstens 5% des Streitwerts als Honorar festlegen. Bei Prozessen mit niedrigem Streitwert kommt es deswegen häufig vor, daß das dem Rechtsanwalt entrichtete Honorar nicht in vollem Umfang erstattet wird.

2. Die in einer Fremdsprache verfassten Dokumente müssen zusammen mit beglaubigten ungarischsprachigen Übersetzungen dem ungarischen Gericht vorgelegt werden. In Ungarn gibt es nur ein Institut des Staates, das zur Anfertigung der beglaubigten ungarischsprachigen Übersetzungen berechtigt ist. Die Kosten der Anfertigung der beglaubigten ungarischsprachigen Übersetzung sind: ungefähr 30 EUR / kleines ungarischsprachiges Blatt.

3. In dem Beweisverfahren des Zivilprozesses können die Parteien an dem Gericht auch die Bestellung der Gerichtssachverständigen beantragen. Das Honorar und die Kosten des Gerichtssachverständigen muss von jener Partei, die die Bestellung beantragt hat, bevorschusst werden.

Das Gericht verpflichtet natürlich in jedem Fall die sachfällige Partei zur hundertprozentigen Erstattung der von der obsiegenden Partei bezahlten Prozesskosten (z. B.: die Prozessgebühr, die Kosten der eventuellen Gerichtssachverständigen, die Kosten der Anfertigung der beglaubigten Übersetzungen, usw.). Das Gericht soll prinzipiell die sachfällige Partei in jedem Fall auch zur Erstattung der von der obsiegenden Partei bezahlten Rechtsanwaltskosten verpflichten. Nach der betreffenden ungarischen Rechtsregel über die Erstattung der Rechtsanwaltskosten ist die obsiegende Partei berechtigt, an dem Gericht die Erstattung der Anwaltskosten aufgrund des Auftragsvertrags und der betreffenden Rechnungen zu beantragen. Das Gericht soll aufgrund dieser Rechtsregel den Auftragsvertrag zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt und die betreffenden Rechnungen in Betracht nehmen aber das Gericht ist berechtigt, auch einen kleineren Betrag als der Betrag der bestätigten Rechtsanwaltskosten – trotz der Bestimmungen des Auftragsvertrages – zu bestimmen. Es gibt bedauerlicherweise - mit Rücksicht auf die Obengesagten - keine Garantie in Hinsicht der hundertprozentigen Erstattung der anwaltlichen Kosten der obsiegenden Partei.

b) Berufung gegen das Urteil erster Instanz

Die Parteien sind berechtigt, dem Gericht eine Berufung gegen das Urteil erster Instanz innerhalb von 15 Tagen nach dem Erhalt des schriftlichen Urteils vorzulegen. Wenn man gegen das Urteil erster Instanz eine Berufung vorlegt, muss 6 % der von der Berufung betroffenen Forderungen als Prozessgebühr für die zweite Instanz bezahlt werden.

c) Die Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils

Wenn die sachfällige Partei dem rechtskräftigen Urteil freiwillig innerhalb von 15 Tagen nach dem Erhalt des schriftlichen rechtskräftigen Urteils nicht nachkommt und beide Parteien Bankkontos in Ungarn haben, darf die obsiegende Partei an der das Konto der sachfälligen Partei führenden Bank beantragen, den zugesprochenen Betrag von dem Konto der sachfälligen Partei auf sein eigenes Konto zu überweisen (das Inkassoverfahren).

Falls die sachfällige Partei kein Geld auf seinem Bankkonto hat oder das Inkassoverfahren aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, soll die obsiegende Partei das Vollstreckungsverfahren in Gang setzen. In diesem Fall soll die obsiegende Partei die Vollstreckungsverfahrensgebühr (1 % des zugesprochenen Betrags, mindestens 3.000 HUF, höchstens 450.000 HUF) und den Honorarvorschuß des Gerichtsvollstreckers zahlen. Natürlich müssen auch diese Kosten am Ende der Vollstreckung von der sachfälligen Partei hundertprozentig erstattet werden.

d) Aufgrund der ungarischen gesetzlichen Bestimmungen dürfen die Beschlüsse der ausländischen Gerichte auch vollsgestreckt werden, falls es eine betreffende Konvention oder Gegenseitigkeit zwischen Ungarn und dem Staat gibt, dessen Gericht den Beschluss verkündigt hat, und wenn der Beschluss den Bestimmungen des betreffenden ungarischen Gesetzes entspricht. Ungarn hat die Konvention von New York (vom Jahre 1958) über die Anerkennung und Vollstreckung der Beschlüsse der Schiedsgerichte unterzeichnet. Mit Rücksicht darauf dürfen auch die Beschlüsse der Schiedsgerichte der anderen Mitgliedsstaaten der Konvention von New York in Ungarn vollgestreckt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die Gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Beschlüssen in Zivil- und Handelssachen ist auch in Ungarn ab 1. Mai 2004 anzuwenden.

e) Mahnverfahren


In einem Mahnverfahren soll der Gläubiger 3 % der Grundforderung (mindestens
3.000 HUF, höchstens 450.000 HUF) als Verfahrensgebühr am Beginn des Verfahrens zahlen. Wenn die Schuldnergesellschaft dem Zahlungsbefehl widerspricht, soll der Gläubiger das Verfahren in einen Zivilprozess umwandeln. Die Bedingung der Umwandlung des Verfahrens ist die Bezahlung der zusätzlichen Verfahrensgebühr, deren Betrag 3% der Forderung ist. Durch diese Ergänzung der Verfahrensgebühr (insgesamt 6% der Forderung) wird die Verfahrensgebühr des Zivilprozesses gezahlt werden.

Budapest, den 18. Mai 2009

BALÁZS & HOLLÓ Rechtsanwaltskanzlei
Mark Twain sagte einmal:
"Eine Lüge ist bereits dreimal um die Erde gelaufen, bevor sich die Wahrheit die Schuhe anzieht."
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