Gast | Das Petitionsrecht des einzelnen EU-Bürgers (nachf. Beispiel) ist offensichtlich damit NICHT eingeschränkt, nehme ich mal an.
EUROPÄISCHES PARLAMENT
2004
2009
Petitionsausschuss
3.07.2006
MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
Petition 156/2005, eingereicht von Szilvia Deminger, ungarische Staatsbürgerschaft,
betreffend die Zulassungssteuer in Ungarn bei Einfuhr von PKWs aus anderen EU-
Ländern
1.
Zusammenfassung der Petition
Die Petentin ersucht darum zu prüfen, ob die in Ungarn bei Einfuhr von PKWs aus anderen EU-Ländern erhobene Zulassungssteuer mit EU-Recht vereinbar ist. Ihrer Ansicht nach verstößt die ungarische Regelung gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der EU.
.............. Textstellen annuliert
Anmerkungen der Kommission zu den Feststellungen der Petentin
Da es in diesem Bereich noch keine harmonisierten Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene gibt, steht es den Mitgliedstaaten frei, Zulassungssteuern zu erheben, vorausgesetzt, sie beachten das primäre und sekundäre Gemeinschaftsrecht
1
.
Was das primäre Recht angeht, so müssen sie sich an Artikel 90 des EG-Vertrages halten, welcher es Mitgliedstaaten verbietet, auf Waren anderer Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar höhere inländische Abgaben zu erheben als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Dieser Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist im Bereich der Besteuerung von Kraftfahrzeugen von
wesentlicher Bedeutung, da die Vereinbarkeit von Zulassungssteuern mit dem Gemeinschaftsrecht häufig in Bezug darauf bewertet wird.
Die Kommission hat begonnen, mehrere Aspekte der ungarischen Zulassungssteuer zu prüfen. Eine Verletzung von Artikel 90 könnte vor allem insoweit vorliegen, dass die ungarische Steuer zwischen eingeführten Kraftfahrzeugen, die in Ungarn in Betrieb genommen werden sollen und inländischen Kraftfahrzeugen einen Unterschied zu machen scheint.
Dabei ist zu erwähnen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Nichtvorhandensein einer inländischen Kraftfahrzeugproduktion nichts daran ändert, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, Artikel 90 zu beachten, da der Begriff „gleichartiges inländisches Erzeugnis“ auch Erzeugnisse einschließt, die mit ihrer Einfuhr und dem
Inverkehrbringen zu einer inländischen Ware werden. (Kommission / Dänemark,
C-47/88).
Zudem muss ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Anwendung einer Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge den tatsächlichen Wert des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Zulassung berücksichtigen, um Artikel 90 einzuhalten. Der Gerichtshof hat deshalb festgestellt: „Erhebt ein Mitgliedstaat eine Abgabe auf aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Gebrauchtfahrzeuge, so läuft dies Artikel 95 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 90) zuwider, wenn der ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlusts des Fahrzeugs bemessene Betrag der Abgabe höher ist als der Abgabenbetrag, der noch im Wert im Inland bereits
(Siehe Richtlinie 83/182/EWG (ABl. L 105 vom 23.4.1983) über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft
bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel und Richtlinie 83/183/EWG (ABl. L 105 vom
23.4.1983, S. 64-65) über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch
Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat.) zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist“ (Nunes Tadeu, C-345/93, Randnr. 20; Kommission / Dänemark, C-47/88, Randnr. 22 und Kommission /
Griechische Republik, C-375/95).
Tatsächlich stellt die Zulassungssteuer auf ein neues Kraftfahrzeug einen Prozentsatz des Wertes des Kraftfahrzeuges dar, der mit der Zeit proportional zum Wertverlust des Kraftfahrzeuges sinkt. Folglich ist im Wert von Gebrauchtfahrzeugen bereits der aufgrund der Abnutzung des Kraftfahrzeuges verringerte Betrag der Zulassungssteuer enthalten. Wird also der tatsächliche Wertverlust eines Gebrauchtwagens nicht
berücksichtigt, übersteigt die Steuer auf einen importierten Gebrauchtwagen immer den Restwert der Steuer, die im Wert eines bereits als Neuwagen in Ungarn zugelassenen und auf dem ungarischen Markt erworbenen
Gebrauchtwagens (desselben Typs mit
derselben Motorleistung,
demselben Kraftstoffverbrauch
und denselben Emissionswerten) enthalten ist.
Wenn also ein aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Gebrauchtfahrzeug der Zulassung unterliegt, lässt die Tatsache, dass sein tatsächlicher Wertverlust nicht berücksichtigt und die Zulassungssteuer nicht proportional verringert wird, darauf schließen, dass diese Zulassungssteuer eine interne Steuer darstellt, die möglicherweise
zwischen ausländischen und ähnlichen inländischen Waren unterscheidet. Die Kommission ist der Ansicht, dass die ungarischen Rechtsvorschriften, kraft derer neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen dieselbe Zulassungssteuer auferlegt wird, Artikel 90 des EG-Vertrags verletzen.
IV.
Schlussfolgerungen
Die Kommission hat am 12. Oktober 2005 beschlossen, Ungarn ein Fristsetzungsschreiben zu übermitteln.
Sie möchte jedoch betonen, dass einschlägige Maßnahmen der Kommission keinen Rechtsschutz für Einzelpersonen darstellen. Deshalb liegt es im Interesse der Petentin, bei den nationalen Behörden ein Beschwerdeverfahren einzuleiten, um ihre ihre individuellen Rechte zu schützen |