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balaton-service.info - Das Forum für Ungarn / Behörden & Verordnungen / Verordnungen / Erbrecht Ungarn
In diesem Thread befinden sich 4 Posts.
Klauswerner
icon01.gif Erbrecht Ungarn - 01.10.2012, 07:35:05

Gast
Hallo, hat hier jemand Kenntnisse im ungarischen Erbrecht? Konkret für eine deutsch-ungarische Ehe, Paar lebt in Ungarn. Ich hatte da mal was gelesen, dass die ungarische Frau erst nach ein paar Jahren Anspruch auf dt. Witwenrente hätte? Und wie ist es mit dem Haus in HU, wenn beide im Grundbuch stehen? Danke schon mal, Klaus (PS: für mich trifft es nicht zu)
Gartenfee
icon01.gif Erbrecht Ungarn - 01.10.2012, 08:22:11
Skype: Seppel12329
105 Posts - Langzeit Urlauber
Seppannette
Mein bester Tipp: Zu einem offiziellen amtlichen Notar gehen und sich beraten lassen!! Denn ist gibt sehr viel Irrglauben in diesen Angelegenheiten, wie ich selbst feststellen mußte.

VG Annette
Gartenfee
icon01.gif Erbrecht Ungarn - 01.10.2012, 08:37:56
Skype: Seppel12329
105 Posts - Langzeit Urlauber
Seppannette
Hier noch etwas zur Witwenrente:

"Witwenrente: Ihre Ansprüche im Falle des Todes des Ehegatten


Allgemeine Voraussetzungen
Der verstorbene Ehegatte muss zuvor mindestens 5 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Zudem muss man im Zeitpunkt des Ablebens verheiratet gewesen sein. Bei Ehen ab dem 01.01.2002 muss diese vor dem Tod mindestens 1 Jahr bestanden haben. Allerdings gibt es Ausnahmen, wie beispielsweise bei einem Unfalltod etc.

Nur auf Antrag wird Witwenrente gezahlt, sogar rückwirkend für 1 Jahr vor der Antragstellung. Für die ersten drei Monate nach dem Tod wird die Rente in voller Höhe gezahlt, also so, wie sie dem Verstorbenen zugestanden hätte. Es kann sogar ein Vorschuss für drei Monate beantragt werden, welcher dann auf einmal ausgezahlt, aber später wieder angerechnet wird.

Die Witwenrente endet spätestens im Monat nach einer erneuten Heirat, kann aber nach einer Scheidung oder wenn der zweite Ehepartner ebenfalls verstirbt auch wieder weiter gezahlt werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, bei einer Heirat nach dem Tod des Ehegatten eine „Starthilfe“ für die neue Ehe, also eine Abfindung zu erhalten, welche den 24-fachen Monatsbetrag der Witwenrente der letzten 12 Monate beträgt.

Kleine Witwenrente
Die kleine Witwenrente erhält der überlebende Ehepartner, wenn er das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, voll erwerbsfähig ist und keine Kinder (mehr) erzieht. Sie wird für einen Zeitraum von 24 Monaten gezahlt und beträgt 25 % der Rente des verstorbenen Ehepartners. Etwas anderes gilt, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen und der verstorbene Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren wurde. Dann nämlich wird die kleine Witwenrente unbegrenzt gezahlt. Wenn der Ehepartner vor seinem 63. Lebensjahr verstorben ist, werden zudem bis zu 10,8 % nochmals abgezogen. Die Altersgrenze von 45 Jahren für die Witwe wird nach und nach zudem auf 47 Jahre angepasst parallel zur allgemeinen Anhebung des Rentenalters.

Große Witwenrente
War die Witwe beim Tod des Ehegatten über 45 Jahre alt, erwerbsgemindert oder erzieht ein Kind, erhält sie als große Witwenrente 55 %, maximal 60 % der Rente des verstorbenen Ehepartners. Erzieht sie ein oder mehrere Kinder, welche unter drei Jahre alt sind, erhält sie einen Zuschlag bis zu 54,39 EUR für das erste und bis zu 27,20 EUR für jedes weitere Kind.

Im nächsten Farang:

Zahlung der Rente an einen ausländischen Hinterbliebenen, Zahlung der Witwenrente ins Ausland, Anrechnung von eigenem Einkommen, eigener Krankenversicherungsschutz nach Tod des Ehegatte


Zahlung der Rente an einen ausländischen Hinterbliebenen
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente hängt weder von der eigenen Staatsangehörigkeit ab, noch von der des Verstorbenen Ehepartners. Wichtig ist allein, dass man verheiratet war und der Verstorbene ausreichend Versicherungszeiten zurückgelegt hat.

Zahlung der Witwenrente ins Ausland
Sofern Sie nur vorübergehend ins Ausland ziehen, wird die Rente unverändert fortgezahlt. Bei dauerhafter Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland kommt es darauf an, ob Sie oder ihr verstorbener Ehepartner Deutscher, EU-Bürger oder Staatsangehöriger eines Abkommenstaates sind. Wenn dies der Fall ist, wird Ihnen seit dem 05.05.2005 die Rente auch nach Thailand ungekürzt gezahlt (vor 2005 betrug die Kürzung 30 %).

Anrechnung von eigenem Einkommen auf die Witwenrente
Sofern Sie neben der Witwenrente eigenes Einkommen beziehen, kann dies in bestimmter Höhe angerechnet, also die Rente vermindert, werden. Dies gilt allerdings nicht im sog. Sterbevierteljahr, also die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehegatten.
Klauswerner
icon01.gif Danke - 03.10.2012, 19:47:15

Gast
Danke erstmal für die Infos, werde sie weiterreichen. Mit besten Grüßen Klaus
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